Unterlassungsanspruch gegen GmbH und GF: Behauptungen im Vertrieb

Die SU 1, eine GmbH, ist im Direktvertrieb tätig. Der SU 2 ist deren Geschäftsführer. Das LG hat beiden SU bestimmte Behauptungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Gaslieferungen untersagt. Wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot hat das LG gegen beide SU als Gesamtschuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 EUR, ersatzweise für je 500 EUR einen Tag Ordnungshaft, zu vollziehen am SU 2, festgesetzt. Die dagegen nur vom SU 2 eingelegte Beschwerde hat das OLG zurückgewiesen.

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