Pfändung in P-Konto

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung im Wege der Kontopfändung in ein P-Konto wegen einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderung (1.564,23 EUR). Der individuelle Pfändungsfreibetrag der Schuldnerin mit zwei Kindern beträgt 1.705,21 EUR monatlich.

 

Hinweis

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, der die Pfändungsfreigrenzen 2015 bis 2017 betraf, so dass nach §§ 850c Abs. 1, 850k ZPO der Betrag für den Schuldner (1.073,88 EUR) und die beiden Kinder (404,16 EUR und 225,17 EUR) der für diesen Zeitraum geltenden Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen war. Heute, d.h. für den Zeitraum vom 1.7.2017 bis 30.6.2019, wären für die Schuldnerin 1.133,80 EUR sowie für die beiden unterhaltsberechtigten Kinder 426,71 EUR und 237,73 EUR zu berücksichtigen. Es ergäbe sich dann heute ein Pfändungsfreibetrag von 1.798,24 EUR.

Aufgrund des Bescheids des Landkreises vom 17.10.2016 erhielt die Schuldnerin auf diesem Konto eine Nachzahlung von Leistungen nach dem SGB II für die Monate März bis November 2015 in Höhe von 5.584,16 EUR.

Erweiterter Pfändungsfreibetrag gegen den Willen des Gläubigers

Auf Antrag der Schuldnerin hat das Vollstreckungsgericht die Pfändung durch den Gläubiger gemäß § 850k Abs. 4 ZPO teilweise aufgehoben und zugunsten der Schuldnerin einen einmaligen, das unpfändbare Einkommen übersteigenden Betrag in Höhe von 5.584,16 EUR "freigegeben". Dabei hat es die Nachzahlung auf die Monate aufgeteilt, für die (und nicht in denen) die Nachzahlung erfolgte. In den jeweiligen Monaten habe dies zu keinem pfändbaren Betrag geführt, so dass jetzt der gesamte Nachzahlungsbetrag freigestellt werde.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das LG zurückgewiesen, so dass er sein Pfändungsziel mit der Rechtsbeschwerde weiterverfolgt.

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