Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass die öffentliche Zustellung der Ladung nicht dazu führen wird, dass der Schuldner zur Abnahme der Vermögensauskunft erscheint und diese abgibt. Es handelt sich in der Regel um eine rechtliche Fiktion einer nun erfolgten ordnungsgemäßen Ladung. Eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Termin ist damit nicht verbunden.

Den Weg zur weiteren Informationsbeschaffung öffnen

Die öffentliche Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft und die nachfolgend zu erwartende Nichtabgabe der Vermögensauskunft führt zur Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis mit dem Eintragungsgrund des § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dies wiederrum eröffnet dann die Möglichkeit, den GV mit der Einholung von Auskünften

der Rentenversicherungsträger zum Arbeitgeber mit der anschließenden Lohnpfändungsoption,
des Bundeszentralamtes für Steuern zu Konten und Bausparverträgen des Schuldners (mit der Möglichkeit der Kontopfändung) oder entsprechenden Verfügungsbefugnissen (mit der Möglichkeit der Pfändung von Ansprüchen aus der Nutzung von Konten Dritter)
oder des Kraftfahrtbundesamtes wegen auf den Schuldner zugelassener Pkw mit der Möglichkeit der Sachpfändung

nach § 802f ZPO zu beauftragen.

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