Problem und Lösung des Schuldners

Die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ist heute unabdingbar. Es ist kaum vorstellbar, dass ein Arbeitgeber den Lohn bar auszahlt. Auch können Vermieter, Stromversorger oder Telekommunikationsunternehmen kaum bar bezahlt werden. Erhält der Schuldner kein P-Konto oder sind ihm die Kosten dafür zu hoch, wird nicht selten eine nahestehende Person gebeten, den bargeldlosen Zahlungsverkehr über ihr Konto abzuwickeln. Dabei kommen zwei Varianten in Betracht:

Der Dritte nimmt die Zahlungen Dritter an den Schuldner auf dem auch von ihm genutzten Konto in Empfang und zahlt die Rechnungen des Schuldners, ohne dass der Schuldner selbst verfügt.
Der Dritte richtet auf seinen Namen ein weiteres Konto ein und erteilt dem Schuldner eine eigenständige Verfügungsbefugnis.

Schuldner begründet so ein Auftragsverhältnis

Die Handlungsweise des Dritten ist nicht nur eine Gefälligkeit, sondern begründet ein Auftragsverhältnis zwischen ihm und dem Schuldner nach § 662 BGB. Der Schuldner ist der Auftraggeber, der Dritte der Auftragnehmer. Gegenstand des Auftrages ist die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. § 667 BGB ordnet nun an, dass der Auftragnehmer das in Ausführung des Auftrages Erlangte an den Auftraggeber herauszugeben hat. Genau diesen Herausgabeanspruch kann der Gläubiger nach §§ 829, 846, 835 ZPO pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Dritte muss dann etwa den Arbeitslohn des Schuldners, der auf seinem Konto eingeht, an den Gläubiger auskehren.

 

Hinweis

Der besondere Vorteil liegt darin, dass dem Schuldner kein Pfändungsschutz zukommt. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte insoweit ein Pfändungsschutzkonto unterhält. Drittschuldner ist nämlich nicht die Bank, an die sich § 850k ZPO richtet, und es wird auch kein Anspruch auf das Kontoguthaben nach § 833a ZPO gepfändet, sondern eben ein Anspruch aus § 667 BGB mit dem Dritten als Drittschuldner.

Drittauskünfte können Lösung aufdecken

Die Drittauskünfte nach § 802l ZPO können zwar die erste Lösung des Schuldners nicht offenbar werden lassen, sehr wohl aber die zweite. Die Drittauskünfte beim Bundeszentralamt für Steuern offenbaren nämlich nicht nur die Konten, deren Inhaber der Schuldner ist, sondern auch diejenigen, bei denen dem Schuldner eine Verfügungsberechtigung eingeräumt wurde.

GV sehen Vollstreckungsmöglichkeit nicht

Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der GV nach § 802l Abs. 2 ZPO unverzüglich zu löschen oder zu sperren. In der geschilderten Konstellation sind die Daten des Dritten als Kontoinhaber aber für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich, weil der Dritte als Drittschuldner im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angegeben werden muss.

FoVo 5/2018, S. 99 - 100

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