Schuldner wird zum Rechtsmittel nicht angehört

Die Entscheidung über die Erinnerung erfolgt ohne rechtliches Gehör des Schuldners, da andernfalls ein durch § 802I ZPO bezweckter Vollstreckungserfolg der Gläubigerin gefährdet wäre. Gemäß § 802I Abs. 3 ZPO wird der Schuldner erst vier Wochen nach dem Gläubiger über das Ergebnis des Auskunftsersuchens in Kenntnis gesetzt. Dadurch soll erreicht werden, dass der Schuldner nicht noch schnell Kontoverfügungen vornehmen und den Vollstreckungserfolg der Gläubigerin gefährden kann.

Daten des Kontoinhabers sind erforderlich

Mit der wohl herrschenden Meinung der Rechtsprechung ist das AG der Auffassung, dass Daten über Konten Dritter mit Verfügungsmacht des Schuldners für Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind und deshalb nicht gemäß § 802I Abs. 2 ZPO zu löschen sind. Diese Konten Dritter können zwar nicht selbst Gegenstand einer Pfändung des Gläubigers sein. Jedoch ist zu beachten, dass nicht selten Schuldner zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht eigene Konten benutzen, sondern Konten von ihnen nahestehenden Personen, wobei sich der Schuldner die notwendige Verfügungsbefugnis einräumen lässt. Solche Konstruktionen sollen nun offenbar werden. Zwar kann nicht unmittelbar in das Konto Dritter gepfändet werden, pfändbar ist jedoch ein Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten nach § 667 BGB.

Der Gerichtsvollzieher war daher anzuweisen, die entsprechenden Auskünfte ungeschwärzt zu erteilen.

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