1. Um einen Vollstreckungsauftrag auf Räumung einer Wohnung abzulehnen, genügt es nicht, dass der Gerichtsvollzieher (GV) Kenntnis davon hat, dass im Haushalt des Schuldners Kinder leben, die im Vollstreckungstitel nicht als Räumungsschuldner aufgeführt sind.

2. In diesen Fällen muss der GV vor Ort die tatsächlichen Besitzverhältnisse feststellen und dabei berücksichtigen, dass Kinder grundsätzlich nur Besitzdiener und nicht Besitzer sind. Ein Ausnahmetatbestand ist zu protokollieren.

AG Wedding, Beschl. v. 12.7.2016 – 31 M 8072/16

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