Unterlassungsverfügung

Der Gläubiger ist Polizeibeamter. Er war bei einer "Dügida"-Demonstration in Düsseldorf als Unterabschnittsleiter eingesetzt. Die Schuldnerin war Organisatorin der "Dügida". Sie hat im unmittelbaren Anschluss an die Demonstration ein den Gläubiger zeigendes Video auf der Facebookseite von "Dügida" im Internet eingestellt, in dessen Begleittext sie den namentlich genannten Gläubiger der "Stasi-Methoden" bezichtigte. In der anschließenden Versammlung hat sie auf diese Aufnahme hingewiesen und die Zuhörer zum Teilen des Videos aufgefordert. Das LG hat der Schuldnerin auf Antrag des Gläubigers im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, die Videoaufnahme des Gläubigers zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, insbesondere wie auf der (näher bezeichneten) Facebookseite von "Dügida" geschehen, oder auf dieser Internetseite den Namen des Gläubigers und seine berufliche Funktion zu benennen und zu behaupten, er habe mehrfach am Rande der "Dügida"-Demonstration so getan, als sei er normaler Demonstrant, und dann hinterrücks Beteiligte angesprochen, um an Informationen zu kommen, das seien "Stasi-Methoden". Die Verfügung wurde vollzogen.

Die Schuldnerin hat keine Folge geleistet

Der Gläubiger hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin beantragt, weil die Videoaufnahme und deren Begleittext immer noch über die fragliche Internetseite abrufbar waren. Das LG hat gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 4.000 EUR festgesetzt sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000 EUR einen Tag Ordnungshaft. Dagegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich auch gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes gewandt hat. Dazu hat sie vorgetragen, sie sei arbeitslos und könne kaum ihren Lebensunterhalt bestreiten. Das OLG hat den Beschluss des LG unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert, das Ordnungsgeld auf 750 EUR ermäßigt und es bei den vom LG festgesetzten vier Tagen Ersatzordnungshaft belassen. Hiergegen wendet sich der Gläubiger.

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