Erweiterte Drittschuldnerauskunft bei der Kontopfändung

Nach der Pfändung und Überweisung einer Forderung ist das Kreditinstitut als Drittschuldner im Sinne einer Obliegenheit verpflichtet, dem Gläubiger nach § 840 Abs. 1 ZPO mitzuteilen, ob der Schuldner ein Konto oder mehrere Konten bei ihm unterhält, ob daran andere Gläubiger Rechte haben (Abtretungen) und ob vorrangige Pfändungen vorliegen. Ergänzend ist mitzuteilen, ob es sich bei dem oder einem der gepfändeten Konten um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) handelt und damit der besondere Pfändungsschutz des § 850k ZPO greift.

 

Hinweis

Es handelt sich nur um eine Obliegenheit, d.h. die Verpflichtung zur Abgabe der Drittschuldnerauskunft ist nicht einklagbar. Kommt der Drittschuldner ihr allerdings nicht nach, so hat er den daraus folgenden Schaden zu tragen, § 840 Abs. 2 ZPO. Erhebt also der Gläubiger mangels Drittschuldnererklärung Klage und stellt sich hier aufgrund der dann abgegebenen Erklärung heraus, dass der Anspruch nicht besteht, muss der Drittschuldner die Kosten des Einziehungsprozesses tragen.

Warum nicht schon die Pfändung des Arbeitslohns durchgriff

Der Mehrverdienst der Schuldnerin in bestimmten Monaten stammte aus geleisteten Überstunden. Die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens sind allerdings nach § 850a Nr. 1 ZPO zur Hälfte unpfändbar. Deshalb werden diese Beträge bei der Lohnpfändung nicht erfasst und als unpfändbares Arbeitseinkommen auf das Konto überwiesen.

 

Hinweis

Will der Schuldner – außerhalb des von unserem Leser angesprochenen Problems – diesen Betrag vor dem Zugriff des Gläubigers schützen, muss er einen Antrag auf individuelle Bestimmung des pfändungsfreien Betrages nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen, der ausdrücklich auch auf § 850a ZPO Bezug nimmt.

Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages ist zu sehen, dass § 850k Abs. 1 ZPO auf dem Konto nur den Grundbetrag des Pfändungsfreibetrages pfandfrei stellt, zum hier maßgeblichen Zeitraum im Jahre 2012 also 1.028,89 EUR. In § 850c ZPO wird dagegen in Abs. 2 ein weitergehender Pfändungsschutz gewährt. Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach § 850c Abs. 1 ZPO unpfändbar ist – im hier maßgeblichen Zeitraum also 1.028,89 EUR –, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner Person gesetzlich verpflichtend Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person.

Unter Berücksichtigung dieser Regelungen, § 850c Abs. 1, 2 und § 850a Nr. 1 ZPO, erhielt der Gläubiger also die den Sockelbetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO übersteigenden Beträge nicht schon bei der Pfändung des Arbeitseinkommens.

 

Hinweis

Hier zeigt sich, dass das Vorgehen des Gläubigers bzw. seines Rechtsdienstleisters klug war, nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern auch das Konto zu pfänden. Bei der Pfändung des Kontos kann sich ein höherer pfändungsfreier Betrag ergeben, wenn der Schuldner nicht seinerseits aktiv wird. Handelt es sich nicht um ein P-Konto, ist sogar das gesamte Guthaben pfändbar.

Verzögerte Auszahlung …

Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner nach § 835 Abs. 4 ZPO erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

Anders als vom Leser interpretiert verlangt § 835 Abs. 4 ZPO nicht, dass die eingehende Gutschrift ihrem Zweck nach dem Unterhalt für den Folgemonat dient, auch wenn dies die ur­sprüngliche Regelungsmotivation des Gesetzgebers war ("Monatsanfangsproblematik"). Er hat die tatsächliche Regelung aber nicht auf diesen Zweck beschränkt, weshalb auch nicht nur Sozialleistungen und Arbeitskommen von ihr erfasst werden, sondern jedwede Gutschrift (vgl. Musielak/Lackmann, 10. Aufl., § 850k ZPO Rn 2a). Entscheidend ist nur, dass nicht nur das Guthaben am Tag der Pfändung von dem PfÜB erfasst wird, sondern auch – von diesem Zeitpunkt (§ 829 Abs. 3 ZPO) betrachtet – künftiges Guthaben. Dies wird die Regel sein (vgl. § 833a ZPO). Vielmehr werden eingehende Gutschriften stets erst am Ende des folgenden Monats zur Auszahlung gebracht. Das soll dem Schuldner die Möglichkeit geben,

von § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO zu profitieren,
§ 850k Abs. 1 S. 2 ZPO zu nutzen,
Anträge nach § 850k Abs. 4 ZPO zu stellen.

… die den Schuldner privilegiert

Im Fall des Lesers standen Anträge nach § 850k Abs. 4 ZPO nicht im Raum. Also müssen § 850k Abs. 1 S. 2 und 3 betrachtet werden. Die Regelung korrespondiert also mit § 850k Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO, die zwei unterschiedliche Fälle betreffen:

Nach § 850k Abs. 1 S. 1 darf der Schuldner im Kalendermonat bei einem P-Konto frei über einen Betrag verfügen, der dem Sockelbetrag nach § 850...

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