Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters kann – insbesondere unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 InsVV – im Wege eines Abschlags gekürzt werden, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens zurückbleibt und der Regelsatz der Mindestvergütung deshalb zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde.

BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – IX ZB 101/15

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