Sozialleistung ist pfändbar

Bei der in Rede stehenden Nachzahlung handelt es sich um Arbeitslosengeld. Dieses wurde von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Es handelt sich damit um Sozialleistungen, welche wie Arbeitseinkommen nach § 850c ff. ZPO pfändbar sind, vgl. § 54 Abs. 4 SGB I.

§ 850i analog?

Der BGH hat mit Beschl. v. 25.10.2012 Folgendes entschieden: Dem Schuldner ist in Anlehnung an § 850i Abs. 1 S. 1 ZPO bei einmaligen Einkünften so viel zu belassen, wie ihm für einen angemessenen Zeitraum bei laufendem Einkommen verbliebe. Wenn nun bei einmaligen Einkünften eine Verteilung auf einen angemessenen Zeitraum stattfindet, dann muss dies auch für eine Nachzahlung gelten (vgl. BGH Rpfleger 2013,158–161). Damit ist die Nachzahlung auf die entsprechenden Monate zu verteilen, für welche sie bestimmt ist.

Schuldner begründet keinen Mehrbedarf!

Eine Freigabe des gesamten Betrages kann nur erfolgen, wenn der Schuldner innerhalb des Nachzahlungszeitraumes über kein pfändbares Einkommen verfügt hat. Der Schuldner kann monatlich gemäß § 850 Abs. 1 ZPO über einen geschützten Betrag in Höhe von 1.073,88 EUR verfügen. Zur Prüfung des Antrags wurde der Schuldner aufgefordert, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Ein Posteingang war nicht zu verzeichnen, sodass der Antrag zurückgewiesen werden musste.

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