Abnahme der Vermögensauskunft als erste Vollstreckungsmaßnahme

Wir betreiben im Auftrag von diversen Gläubigern die Zwangsvollstreckung. Die titulierte Forderung wird uns regelmäßig mit dem Hinweis übergeben, dass weitere Informationen über das Vermögen oder das Einkommen des Schuldners nicht vorliegen. Wir starten die Zwangsvollstreckung nach einer fruchtlosen Zahlungsaufforderung deshalb regelmäßig mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft.

Was ist mit den Kosten der Ladung?

In diesem Zusammenhang entstehen für die Ladung des Schuldners nicht unerhebliche Gebühren beim Gerichtsvollzieher (GV). Wir fragen uns mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, ob es sich bei der Ladung des Schuldners tatsächlich um eine Ladung im Parteibetrieb handelt, sodass der Gläubiger die Kosten tragen muss und sie nicht mit den nachfolgenden Gebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft abgegolten sind. Ist unsere Überlegung unzutreffend?

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