Antrag nach § 850c ZPO ist ertragreich

Aufgrund der hohen Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO und der weiteren Erhöhung des Pfändungsgrundfreibetrages bei weiteren unterhaltsberechtigten Personen muss der Gläubiger immer prüfen, ob der Schuldner überhaupt Unterhalt gewährt oder ob die unterhaltsberechtigte Person über eigenes Einkommen verfügt. In beiden Fällen kann der Gläubiger seine Aussichten, eine zumindest teilweise Befriedigung zu erreichen, deutlich erhöhen.

Auskunftspflicht nach § 802c, 802d ZPO

Der Schuldner ist im Rahmen der Vermögensauskunft verpflichtet, sowohl zum Einkommen seines Ehegatten als auch zum Einkommen seiner gesetzlich unterhaltsberechtigten Kinder Auskunft zu erteilen.

Sofern der Schuldner sich darauf zurückzieht, er kenne die Höhe des Einkommens nicht, muss er darlegen, welcher Tätigkeit in welchem Umfang von der unterhaltsberechtigten Person nachgegangen wird. Insoweit hat er auch eine Erkundigungspflicht.

Auch § 836 Abs. 3 ZPO gibt ein Auskunftsrecht

Neben der Vermögensauskunft kann auch der Auskunftsanspruch nach der Pfändung des Arbeitseinkommens nach § 836 Abs. 3 ZPO als Informationsquelle dienen. Er sollte schon mit der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aktiviert werden.

Zuschlag überzogen

Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass das AG für die Bestimmung des eigenen Unterhaltsbedarfes der nicht zu berücksichtigenden Person auf die sozialhilferechtlichen Vorschriften abgestellt hat. Auch hat der BGH entschieden, dass im Rahmen der Ermessensausübung ein Zuschlag in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sein wird. Diesen hat er aber nicht mit 50 % bestimmt, sondern "in einer Größenordnung von 30–50 %". Es werden deshalb besondere Umstände darzulegen sein, warum die obere oder untere Grenze gewählt wird. Ansonsten sollte vom Mittelwert, d.h. von 40 % ausgegangen werden.

 

Checkliste: So wirkt sich der Zuschlag aus

Ausgehend von den ab dem 1.1.2018 geltenden Regelsätzen (siehe hierzu FoVo 2018, 1 ff.) kann ein volljähriger Partner in einer Bedarfsgemeinschaft 374 EUR beanspruchen. Das hat folgende Auswirkungen:

 
Zuschlag Eigenbedarf Umfang Nichtberücksichtigung bei 350 EUR Einkommen
30 % 374 * 130 % = 493,68 EUR 100 : 493,68 * 350 = 71 % (gerundet)
40 % 374 * 140 % = 523,60 EUR 100 : 523,60 * 350 = 67 % (gerundet)
50 % 374 * 150 % = 561,00 EUR 100 : 561,00 * 350 = 62 % (gerundet)

Es zeigt sich also, dass sich die unterschiedlichen Zuschläge mit bis zu 10 % auf den Umfang der Nichtberücksichtigung auswirken. Es empfiehlt sich deshalb, das Vollstreckungsgericht auf die Spanne hinzuweisen und Aspekte aufzuzeigen, die eher einen Zuschlag an der unteren Grenze rechtfertigen.

FoVo 3/2018, S. 50 - 52

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