Volle Kosten für Eintragungsanordnung verlangt
Der Gerichtsvollzieher (GV) hatte dem Schuldner die Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt. Im Anschluss daran hat er berechnet
Zustellungsgebühr nach Nr. 101 KVGVKostG | 3,00 EUR |
Postzustellungskosten nach Nr. 701 KVGVKostG | 3,45 EUR |
Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGVKostG | 3,00 EUR |
Gesamt | 9,45 EUR |
LG billigt dem GV weder Gebühren noch Auslagen zu
Hiergegen wandte sich der Gläubiger erfolglos mit der Erinnerung vor dem AG, während das LG auf die Beschwerde nicht nur die Gebühr, sondern auch die hierauf bezogene Auslagenpauschale als unberechtigt angesehen hat. Dagegen dürfe der GV die tatsächlichen Postzustellungskosten von 3,45 EUR erheben. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Staatskasse, vertreten durch den Prüfungsbeamten für Gerichtsvollzieher.
Staatskasse: Für Auslagen ist Partei- oder Amtszustellung unerheblich
Insoweit wird vom Vertreter der Staatskasse geltend gemacht, dass es für das Entstehen von Auslagen für die Zustellung der von Amts wegen ergangenen Eintragungsanordnung des GV an den Schuldner nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO ohne Bedeutung sei, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolge. Deshalb könnten diese Auslagen vom GV nach § 1 Abs. 1, § 9 GVKostG i.V.m. Nr. 701 GVKostG-KV erhoben werden, wobei der Vollstreckungsgläubiger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG für diese hafte. Eine Überbürdung der Auslagen auf die Landeskasse komme nicht in Betracht.
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