Rechtzeitig auf neue Rechtslage vorbereiten

Die Reform der Sachaufklärung hat eine Vielzahl von Streitfragen aufgeworfen. Mit einem ersten Reparaturgesetz steuert der Gesetzgeber nun nach. Gelegenheit gibt ihm der Umstand, dass die EU-Verordnung zur grenzüberschreitenden Kontopfändung Ergänzungen und Anpassungen im nationalen Recht erfordert (hierzu in FoVo 4/2016). Und so versteckt sich die Reparatur im Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG). Nachdem die Bundesregierung den Gesetzentwurf eingebracht hat, gab der Bundesrat am 29.1.2016 seine Stellungnahme ab. Nunmehr liegt der Gesetzentwurf dem Bundestag zur abschließenden Beratung vor (BT-Drucks 18/7560). Die Neuregelungen, an deren Inkrafttreten wenig Zweifel erlaubt sind, verbessern die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung für den Gläubiger nur in Teilen und wirken in anderen Aspekten für ihn nachteilig. Der Gläubiger muss sich nun frühzeitig auf die neue Rechtslage einrichten und die Alternativen sehen. Der nachfolgende Beitrag gibt dazu die notwendigen Hinweise.

Antrag auf Vermögensauskunft von Inkassounternehmen

Der Gesetzgeber sieht sich gehalten, in § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO klarzustellen, dass Inkassounternehmen den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft stellen konnten. Weil § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO bisher nur von dem Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gesprochen hat, wurde dies vereinzelt von Gerichtsvollziehern in Zweifel gezogen. Nunmehr werden beide Verfahren ausdrücklich genannt. Tatsächlich ist diese Ergänzung überflüssig, weil Inkassounternehmen nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ermächtigt sind, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen für den Gläubiger zu betreiben. Die Vorschriften über die Abnahme der Vermögensauskunft stehen als darauf bezogenes Instrument der Informationsbeschaffung aber eben im Abschnitt 2 über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Deshalb ist die Postulationsfähigkeit für die Antragstellung schon insoweit gegeben, ohne dass es der Ergänzung bedurft hätte. Der Verweis auf die eidesstattliche Versicherung war auch so richtig, weil es im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch Fälle gibt, in denen ohne die Abnahme der Vermögensauskunft (weiterhin) eine eidesstattliche Versicherung abzugeben ist.

 

Hinweis

So sieht etwa § 836 Abs. 3 ZPO die Erteilung einer Auskunft des Schuldners über die gepfändete Forderung vor und – wenn er diese nicht abgibt – die über den Gerichtsvollzieher erzwungene Auskunftserteilung mit nachfolgender Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Der elektronische Gerichtsvollzieherauftrag

In der Forderungspfändung ist es mit § 829a ZPO schon Alltag: Die elektronische Beantragung des PfÜB ohne Vorlage eines Vollstreckungstitels und der Kostenbelege. Nun wird die dortige Regelung mit § 754a ZPO-E auf den Gerichtsvollzieherauftrag übertragen. Wenngleich die Regelung noch den Ländereinführungsvorbehalt in § 754a Abs. 3 i.V.m. § 130a Abs. 2 ZPO zeigt, d.h. die Länder bestimmen, ab wann die elektronische Antragstellung tatsächlich möglich ist, ist davon auszugehen, dass dies zumindest in fünf Bundesländern vom Start weg möglich ist.

 

Im Wortlaut: § 754a ZPO-E

§ 754a

Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden

(1) Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn

  1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 EUR beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;
  2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
  3. der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und
  4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument beizufügen.

(2) Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

(3) § 1...

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