Hohe Fahrtkosten grundsätzlich besonderes Bedürfnis

Der Antrag ist zulässig. Grundsätzlich kann nach § 850f Abs. 1b) i.V.m. § 850 Abs. 4 S. 1 ZPO eine Berücksichtigung von Fahrtkosten erfolgen, wenn besondere Bedürfnisse bestehen. Als zumutbare einfache Fahrtstrecke zur Arbeit werden in der Regel ca. 40 km angenommen. Diese Kosten sind aus dem Grundfreibetrag zu bestreiten.

Trotzdem muss Abwägung erfolgen

Es ergibt sich somit folgende Berechnung: 50 km (90 km Fahrtstrecke minus die bereits berücksichtigten 40 Kilometer) mal zwei Fahrten pro Tag mal 20 Arbeitstage mal 0,20 EUR ergibt eine Erhöhung um 400 EUR. Jedoch sind auch die Gläubigerinteressen zu berücksichtigen, um überwiegenden Belangen Rechnung zu tragen. Einer Pfändung darf nicht von vornherein jeglicher Erfolg unmöglich gemacht werden, um Gläubigerbelange nicht zu verletzen. In diesem Fall erscheint eine Erhöhung um 150 EUR monatlich gerechtfertigt. Der Arbeitsweg ist überdies mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht billiger zu bestreiten.

Steuererstattung unerheblich

Der Gesetzgeber hat in § 850k ZPO lediglich die Freigabe von Kontoguthaben vorgesehen. Befindet sich auf dem gepfändeten Girokonto kein oder ein geringeres Guthaben, als mit diesem Beschluss freigegeben wurde, kann die Schuldnerin auch nur über diesen Betrag verfügen. Die Einwände der angehörten gegnerischen Partei wurden vollumfänglich berücksichtigt: Der Verweis auf die Möglichkeit der Einkommensteuererklärung greift hier ins Leere. Dies hat keinen tatsächlichen Einfluss auf die pfandfreien Beträge bei Bank und Arbeitgeber.

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