Leitsatz
Neben dem speziellen Auftrag zur Aufenthaltsermittlung nach § 755 Abs. 1 ZPO ist zusätzlich ein Zwangsvollstreckungsauftrag erforderlich. Ein isolierter Aufenthaltsermittlungsauftrag ist unzulässig.
AG Leipzig, 23.9.2013 – 435 M 9602/13
1 I. Der Fall/Die Entscheidung
Unbestimmter Vollstreckungsauftrag
Die Gläubigerin erteilte dem GV den "Auftrag zur Vollstreckung und Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners". Der GV hat dies als isolierten Antrag auf Aufenthaltsermittlung ausgelegt und das Erinnerungsgericht ist dem gefolgt und hat den Antrag wie aus dem Leitsatz ersichtlich für unzulässig gehalten. Der allgemeine Auftrag zur Vollstreckung reiche nicht aus. Es müsse konkret angegeben werden, welche der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers nach § 802a ZPO beauftragt werden sollen.
2 II. Der Praxistipp
Am Wortlaut orientiert
Die Entscheidung folgt strikt dem Wortlaut des § 755 Abs. 1 ZPO, wonach der GV den Aufenthalt des Schuldners "aufgrund des Vollstreckungsauftrages" ermitteln darf. Die gesetzliche Anordnung ist insoweit eindeutig, wenn auch wenig sinnvoll, weil der angerufene Gerichtsvollzieher – meist am letzten Aufenthaltsort des Schuldners – für die Vollstreckungsmaßnahme, nämlich die gütliche Erledigung, die Sachpfändung oder die Abnahme der Vermögensauskunft nicht zuständig sein wird und die Sache insoweit abgeben müsste. Warum nicht auch eine isolierte Aufenthaltsermittlung möglich sein soll, erschließt sich nicht ohne weiteres. Es kann durchaus sinnvoll sein, so den Aufenthalt zu ermitteln und dem Gläubiger dann die Gelegenheit zu geben, den Schuldner erst einmal mit einem differenzierten Ratenzahlungsangebot mit Sicherheiten anzusprechen, bevor die viel teurere Vollstreckung eingeleitet wird.
FoVo 3/2014, S. 52 - 53
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