Der BGH trägt die OLG-Entscheidung

Das OLG hat den Schiedsspruch mit Recht für vollstreckbar erklärt. Nach § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs (nur) abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO aufzuheben, weil seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche.

Orde public = Grundlagen der Rechtsordnung

Die öffentliche Ordnung (ordre public) steht der Vollstreckung eines Schiedsspruchs in Deutschland entgegen, wenn die Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (BGH NJW-RR 2017, 313 m.w.N.).

BGH klärt den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt

Für die Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckung eines Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des OLG über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs an. Zu diesem Zeitpunkt war den Antragsgegnern die Erfüllung ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung nach dem BGH aber nicht unmöglich.

Zwickmühle ist keine Unmöglichkeit!

Verpflichtet sich ein Schuldner gegenüber zwei Gläubigern zu einer Leistung, die er nur einmal erbringen kann, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Leistung aus beiden Verträgen oder auch nur aus einem der Verträge. Der Schuldner kann zwar nur einen Vertrag und nicht beide Verträge erfüllen. Die Erfüllung welchen Vertrags ihm unmöglich ist, steht jedoch frühestens mit der Erfüllung des anderen Vertrages fest.

Erst wenn der Schuldner seine Verpflichtung zum Handeln erfüllt hat, steht fest, dass er seine Verpflichtung zum Unterlassen nicht mehr erfüllen kann (vgl. BGHZ 37, 147, 150 f.; MüKo-BGB/Ernst, 7. Aufl., § 275 Rn 50 m.w.N.). Da nach den Feststellungen des OLG davon auszugehen ist, dass die Antragsgegner der Stiftung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs keine der nach den Unterbeteiligungsverträgen geschuldeten Informationen erteilt hatten, war es ihnen zu diesem Zeitpunkt selbst dann möglich, ihre durch den Schiedsspruch festgestellte Verschwiegenheitspflicht zu erfüllen, wenn diese mit ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung unvereinbar sein sollte.

Unzulässige Beschränkung der Äußerungsfreiheit?

Den Einwand, die Vollstreckung des Schiedsspruchs führe zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche, weil sie die Schuldner in unzumutbarer Weise in ihrer grundrechtlich geschützten Äußerungsfreiheit einschränke, die zu den tragenden Grundsätzen der Rechtsordnung gehöre, lässt der BGH nicht gelten. Nach der Rechtsprechung des BGH fehlt einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen oder im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (BGH GRUR 2013, 305; BGH GRUR 2013, 647).

Auslegung des Schiedsspruches

Den Schuldnern ist es durch den Tenor des Schiedsspruchs zwar ohne Einschränkung verboten, die näher bezeichneten, nach den Unterbeteiligungsverträgen mit der Stiftung geschuldeten Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihnen damit entsprechende Äußerungen auch verboten sein sollen, wenn sie der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen oder im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen. Ein solches Verbot ist den zur Auslegung des Tenors heranzuziehenden Gründen des Schiedsspruchs nicht zu entnehmen. Der Schiedsspruch wirkt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde daher nicht darauf ein, wie sich die Antragsgegner außergerichtlich und gerichtlich gegenüber Dritten einlassen.

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