Streit um Verschwiegenheitsklausel

Die Parteien sind Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Regelung, wonach die Gesellschafter Kenntnisse, die sie über gesellschaftliche Dinge erlangt haben, nicht unbefugt an Außenstehende weitergeben dürfen. Im Gesellschaftsvertrag ist ferner geregelt, dass alle Streitigkeiten aus dem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Die Erben eines früheren Gesellschafters haben nach der letztwilligen Verfügung einen Unterbeteiligungsvertrag mit einer Stiftung geschlossen.

Gesellschafter in der Zwickmühle

Die Weitergabe von Informationen an diese wurde ihnen mit Schiedsspruch untersagt. Gleichzeitig wurden sie in einem Erkenntnisverfahren verurteilt, der Stiftung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Gegen die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruches setzen sie sich mit dem Einwand des Verstoßes gegen den ordre public zur Wehr. Ihnen werde Unmögliches abverlangt.

Trotzdem: vollstreckbar

Das OLG hat den Schiedsspruch gleichwohl für vollstreckbar erklärt, weil das Auskunftsersuchen die Verschwiegenheitspflicht nicht tangiere und auch nur gegenüber einer von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Person bestünde.

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