Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen nach § 788 ZPO, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem Schuldner zur Last. Sie sind dann zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner. All das gilt nach § 4 Abs. 4 RDGEG auch für die Tätigkeit von Inkassounternehmen, die im Rahmen ihrer Postulationsfähigkeit nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO in der Mobiliarzwangsvollstreckung tätig werden. § 788 ZPO hat im vergangenen Jahr auch die Rechtsprechung wieder beschäftigt. Einen Überblick gibt der nachfolgende Beitrag, der zeigt, dass im Jahr 2017 vor allem Inkassounternehmen im Fokus der veröffentlichten Rechtsprechung standen.

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