Vollstreckung gegen eine GbR mit ausländischen Gesellschaftern

Die Schuldnerin ist eine GbR mit mehreren Gesellschaftern, wovon einer in Mexiko und ein weiterer in Israel lebt. Sie war von 2005 bis 2006 Eigentümerin eines Grundstücks, das sie 2006 an die S-Hotel Grundbesitz GmbH amp Co. Vermietungs KG übertrug. Die Gläubigerin ist Inhaberin einer auf dem Grundstück lastenden Grundschuld von 13 Mio. EUR. Die Gläubigerin stellte zunächst der Grundbesitz-GmbH amp Co. KG den Vollstreckungstitel zu, worauf diese den Grundbesitz auf die GbR, vertreten durch den Gesellschafter O – im Besitz von Generalvollmachten der übrigen Gesellschafter – zurück übertrug, dem dann ebenfalls der Vollstreckungstitel zugestellt wurde. Auf Antrag der Gläubigerin wurde sodann die Zwangsverwaltung gegen die GbR in das Grundstück angeordnet.

Das Problem: Wurde der Titel richtig zugestellt?

Auf die Erinnerung der Schuldnerin wurde der Beschluss des AG, bestätigt durch das LG aufschiebend durch seine Rechtskraft, aufgehoben. Nach dem Vortrag der Schuldnerin sei keine ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungstitels erfolgt, weil die Generalvollmachten zum Zustellungszeitpunkt schon wiederrufen gewesen seien. Die Gläubigerin habe nichts anderes bewiesen.

Das Problem: Heilung durch nachträgliche Zustellung?

Durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Zustellung an den Gesellschafter in Israel sei eine Heilung des Zustellungsmangels nicht eingetreten. Gegen eine solche Heilung bestünden im Verfahren der Zwangsverwaltung ohnehin erhebliche Bedenken, die jedoch dahinstehen könnten. Denn die Zustellung müsse an den in Mexiko wohnhaften Gesellschafter erfolgen, nachdem die Schuldnerin einen Gesellschafterbeschluss über dessen Bestellung zum alleingeschäftsführenden Gesellschafter vorgelegt habe. Dies sei zwar zu einem auffällig späten Zeitpunkt im Verfahren geschehen, aber die Gläubigerin habe nichts Gegenteiliges beweisen können.

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