Das Argument: Rechtssicherheit

Aus Gründen der Rechtssicherheit hat der Gerichtsvollzieher vorliegend zu Recht vor seinem weiteren Tätigwerden in dem Verfahren die Vorlage eines originalunterschriebenen Vollstreckungsauftrags verlangt. Unabhängig von der Frage, ob der Vollstreckungsauftrag gemäß § 4 GVGA einer Form bedarf oder nicht, hat der Gerichtsvollzieher vor Durchführung der Zwangsvollstreckung das Vorliegen eines von der Gläubigerin wissentlich und willentlich abgegebenen Vollstreckungsauftrags zu prüfen. Im Hinblick auf die von dem GV dargestellten Anhaltspunkte dafür, dass der Auftrag von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsbeistand vor der Absendung möglicherweise nicht inhaltlich geprüft wurde, war die Vorlage eines Vollstreckungsauftrages mit Originalunterschrift zu verlangen.

Original, nicht Faksimile ist gefordert

Im Übrigen ist der Vollstreckungsauftrag, wenn die Schriftform vom Gläubiger gewählt wird, mit einer Originalunterschrift zu versehen. Faksimile oder eine gescannte Unterschrift sind dann nicht ausreichend (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 753 Rn 5). Dem Formerfordernis wird Genüge getan, wenn der Auftrag durch einen später an den GV gerichteten, eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz (eine Forderungsaufstellung u.Ä.) bestätigt wird (Stöber a.a.O., BGH, Beschl. v. 5.4.2005 – VII ZB 18/05). Ein entsprechender an den GV gerichteter eigenhändig unterschriebener Schriftsatz liegt jedoch nicht vor. Auf das Beschwerdevorbringen, wonach dies durch das Einreichen einer im Original unterschriebenen Erinnerung erfolgte, ist herauszustellen, dass es sich dabei gerade nicht um ein an den Gerichtsvollzieher gerichtetes Schreiben im Vollstreckungsverfahren handelt.

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