Drittschuldner offenbar ohne Kenntnisse im Rechtsdienstleistungsrecht

Der Drittschuldner offenbart, über keine Kenntnisse im Rechtsdienstleistungsrecht zu verfügen. Nach § 10 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) darf ein registriertes Inkassounternehmen Inkassodienstleistungen erbringen, die nach § 2 Abs. 2 RDG als spezielle Form der Rechtsdienstleistung legal definiert sind. Eine zulässige Rechtsdienstleistung liegt danach mit der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen vor, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ob ein Inkassounternehmen registriert ist und damit über die entsprechende Erlaubnis verfügt, ist unter www.rechtsdienstleistungsregister.de amtlich und öffentlich bekannt gemacht. Das Register kann von jedermann, damit auch von dem betroffenen Kreditinstitut, eingesehen werden.

 

Hinweis

Das Kreditinstitut sollte ggf. ausdrücklich auf das Aktenzeichen der Eintragung und das eintragende Gericht hingewiesen werden, wie es auf dem Briefboden des Inkassounternehmens verzeichnet ist.

Form und Vorlage der Vollmacht

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Erteilung einer Vollmacht nach § 167 Abs. 2 ZPO keiner Form bedarf. Soweit nach dem mitgeteilten Sachverhalt die Vollmacht allerdings in schriftlicher Form vorliegt, kann diese der Drittschuldnerin übermittelt werden. Die Frage der Form kann dann dahinstehen.

Rechtliche Folgen

Die Vorlage der Vollmacht hat klare rechtliche Folgen:

1. Wenn der Vertretene (der Gläubiger) – wie hier – dem Vertreter (dem Inkassounternehmen) eine Vollmachtsurkunde ausgestellt hat und der Vertreter diese dem Dritten vorlegt, so steht dies nach § 172 Abs. 1 BGB der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung an den Dritten nach § 167 Abs. 1 BGB gleich.

In diesen Fällen bestimmen §§ 170, 171 BGB, dass die Vollmacht gegenüber dem Dritten in Kraft bleibt, bis sie ihm gegenüber (!) von dem Vollmachtgeber widerrufen wurde.

Die Urkunde muss "vorgelegt" werden, so dass die Vorlage einer Fotokopie nicht genügt, sehr wohl aber eine beglaubigte Abschrift, wenn nicht ein Original übersandt werden kann (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 172 Rn 3 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Sie ist nach dem Anerkenntnis der Abtretung zurückzugeben, weil eben nur eine Vorlagepflicht besteht, die nicht auch das Recht umfasst, die Vollmachtsurkunde behalten zu dürfen.

 

Hinweis

In der Praxis hat sich aber schon aus Gründen der Praktikabilität eingebürgert, dass eine Kopie vorgelegt wird und ein Original nur verlangt wird, wenn begründete Zweifel an der Existenz der Vollmacht bestehen. Solche begründeten Zweifel können dem Schreiben des Kreditinstitutes nicht entnommen werden. Hierum sollte aber kein Streit geführt, sondern schlicht das Original oder eine Ausfertigung übersandt werden.

2. Wurde in dieser Weise die Vollmachtsurkunde oder eine beglaubigte Ausfertigung dem Drittschuldner übersandt, kann er nicht geltend machen, er habe Zweifel, ob die Vollmacht noch Bestand habe. Dieser Einwand wird ihm von §§ 170, 171 BGB abgeschnitten. Will der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht mehr gegen sich gelten lassen, muss er diese vom Bevollmächtigten zurückfordern, was dann auch zu dem Verfahren nach §§ 170, 171 BGB führt. Eine solche Rückforderung hat aber im konkreten Fall erkennbar nicht stattgefunden, wenn dem Drittschuldner das Original oder eine beglaubigte Ausfertigung vorgelegt werden kann.

Berechtigung zur Sicherungszession unzweifelhaft

Das Bundesverfassungsgericht hat exakt für den Fall der Abtretung einer Forderung entschieden, dass ein Inkassounternehmen zur Rechtsberatung im Zusammenhang mit einem Forderungseinzug berechtigt ist und deshalb gegen die Wirksamkeit einer Abtretung keine Bedenken bestehen (BVerfG NJW 2002, 1190). Diese Rechtsprechung hat das BVerfG mehrfach bestätigt. Sie liegt dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugrunde, wonach die Inkassodienstleistung das Einziehen einer fremden Forderung und alle damit in Zusammenhang stehenden Rechtsdienstleistungen – insoweit auch Sicherungen bei Raten- oder Teilzahlungsvergleichen – umfasst. Dass alle mit dem Forderungseinzug in Zusammenhang stehende Rechtsdienstleistungen erbracht werden dürfen, ergibt sich auch aus einem Erst-Recht-Schluss zu § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO und § 174 InsO, nach denen den registrierten Inkassounternehmen sogar in gerichtlichen Verfahren eine Vertretung erlaubt ist, u.a. die Forderungspfändung bei Drittschuldnern, was der materiell-rechtlichen Abtretung entspricht. Der BGH hat sich vielfach mit Ratenzahlungsvereinbarungen von Inkassounternehmen und in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungseinzügen nach Sicherungsabtretungen befasst. In keinem einzigen Fall hat er auch nur in Erwägung gezogen, dass die Sicherungszession, die ein Inkassounternehmen als Vertreter des Gläubigers vereinbart und unterzeichnet hat, rechtlich unwirksam sein könnte.

 

Hinweis

Dass das Inkassounternehmen die Ratenzahlungsvereinbarung mit der Sicherungsabtretung...

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