Überfällig: Anpassung an die SEPA-Regeln

Das Bundesjustizministerium plant, die mit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) eingeführten Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Unterhaltsforde­rungen sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen) im Hinblick auf das neue SEPA-Zahlverfahren kurzfristig an dessen Vorschriften anzupassen. Hier kann auf S. 1 des jeweiligen Antragsformulars bisher die Kontonummer sowie BLZ des Gläubigers bzw. seines Vertreters eingesetzt werden, wenn mit einem Einzug der Gerichtsvollzieherkosten Einverständnis besteht. Es sollen die bisher vorgesehenen Formularfelder zur Einziehung der Gerichtsvollzieherkosten durch folgende Formularfelder ersetzt werden:

Muster xx1

 
 
 

SEPA-Basis-Lastschriftverfahren zur Einziehung der Gerichtsvollzieherkosten

(nur zulässig, wenn die Angaben zum Gerichtsvollzieher möglich sind)
         
  Gerichtsvollzieher Vornamen … Name …      
    Straße … Hausnummer …      
    Postleitzahl … Ort …      
  Gläubiger-Identifikationsnummer …          
  Mandatsreferenz          
           
    wird separat nachgereicht.        
  SEPA-Lastschriftmandat          
  Ich ermächtige den Gerichtsvollzieher, die Gerichtsvollzieherkosten von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von dem Gerichtsvollzieher auf mein Konto gezogene Lastschrift einzulösen.          
  Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.          
  Kontoinhaber Vornamen … Name …      
    Straße … Hausnummer …      
    Postleitzahl … Ort …      
  IBAN        
  BIC … (Die Angabe des BIC kann entfallen, wenn die IBAN mit DE beginnt.)        
             
  Datum (Unterschrift Kontoinhaber/-in)        

BMJ arbeitet an der Praxis vorbei

Die Länder und der Deutsche Gerichtsvollzieherbund e.V. hatten das Anliegen vorge­tragen, dass der Antragsteller formularmäßig ein SEPA-Lastschriftmandat zur Einziehung der Gerichtsvollzieherkosten erteilen kann. In einer gemeinsamen Besprechung des Bundesministeriums der Justiz mit Vertretern der Deutschen Kreditwirtschaft und dem Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. im November 2013 wurde dieses Anliegen erörtert. Es wurde jedoch festgestellt, dass aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen ein Blanko-Mandat nicht zulässig ist. Aus diesem Grund sind künftig, wie aus dem obigen Feld ersichtlich, die kompletten Gerichtsvollzieherdaten anzugeben. Nach meiner Auffassung ist dies ein weiteres Beispiel dafür, dass hier die praktischen Anforderungen nicht erfüllt werden. Nur in Ausnahmefällen dürfte dem Gläubiger, wenn er die Zustellung durch das Gericht vermitteln lässt, der Gerichtsvollzieher bekannt sein, der die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vornimmt. Es ist also damit zu rechnen, dass künftig weniger Gerichtsvollzieherkosten mittels dieses SEPA-Lastschriftverfahrens eingezogen werden können. Nach dem SEPA-Verfahren sind Zahlungsempfänger- und Gläubiger-Identifikationsnummer bereits im Mandat zu bezeichnen. Aus erheblichen rechtlichen Bedenken heraus wollte das Bundesministerium der Justiz auch nicht der in der Literatur bzw. Praxis vorgeschlagenen Ersatzkonstruktion nachkommen, die Ermächtigung auf den "ausführenden Gerichtsvollzieher" zu beschränken.

 

Hinweis

Da die Banken trotz der Verschiebung des Termins vom 1.2. auf den 1.8.2014 schon jetzt auf SEPA-Verfahren umgestellt haben, sind die bisherigen Formulare m. E. diesbezüglich bereits überholt.

Änderungen bei den Kontoangaben des Gläubigers

Auf S. 2 der Formulare wird das nicht mehr benötigte Feld "Kreditinstitut" gestrichen, das Wort "Kontonummer" wird durch das Wort "IBAN" und das Wort "Bankleitzahl" durch das Wort "BIC" ersetzt. Dabei wird unter dem Wort "BIC" der Hinweis angefügt: "Die Angabe des BIC kann entfallen, wenn die IBAN mit DE beginnt."

Änderungen betreffend die Kontopfändung

Auf S. 5 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen und S. 6 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen werden in den Formularfeldern zu Anspruch D (an Kreditinstitute) in Nr. 1 die Wörter "insbesondere seines Girokontos Nr." durch die Wörter "insbesondere seines Kontos" ersetzt. In den Nr. 2 und 4 werden jeweils die Wörter "aus Kontonummer" durch die Wörter "aus Konto" ers etzt.

Abweichungen von den Formularen sollen zulässig werden

Mit der neuen Verordnung zur Änderung der ZVFV soll auch geregelt werden, welche Abweichungen von den Formularen zulässig sind. Der Verordnungsgeber greift hier zum einen die Erfahrung der Praxis mit den Formularen auf, zum anderen soll die Neuregelung der Weiterentwicklung des Formularwesens in der Zwangsvollstreckung dienen. Es werden daher R...

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