Verbindliches PfÜB-Formular ist ­ergänzungsbedürftig

Nach der am 30.8.2012 in Kraft getretenen Zwangsvollstreckungsformularverordnung darf ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ab dem 1.3.2013 nur noch mit dem dafür verbindlich vorgesehenen Formular beantragt werden (FoVo 2012, 126 und 186). Das Formular selbst sieht allerdings nur einige pfändbare Ansprüche vor. In der Praxis wichtige Ansprüche aus anderen Forderungsbereichen fehlen dagegen und müssen individuell in das Formular eingeführt werden. Dafür hat der Verordnungsgeber vorgesehen, dass man im Formular ankreuzt, dass man eine "Forderung aus Anspruch G (an Sonstige)" pfänden möchte (S. 4 des Formulars). Weiter ist dann anzukreuzen "gemäß gesonderter Anlage". Diese Anlage muss der antragstellende Gläubiger bzw. sein Rechtsdienstleister selbst erstellen. Die nachfolgende Aufstellung soll hierbei als Arbeitshilfe dienen.

 

Muster: Forderung aus Anspruch G (an Sonstige)

Anlage XY

Anspruch G (an Sonstige)

Wegen der im Antrag bezeichneten Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss und wegen der Zustellkosten für diesen Beschluss werden die nachfolgend aufgeführten angeblichen Forderungen des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge – so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.

Ansprüche aus dem Mietverhältnis

Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner aus dem zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner bestehenden Mietverhältnis über

Wohnraum
Gewerberaum

[Bezeichnung des Mietobjekts ergänzen]

Insbesondere werden gepfändet:

der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Nebenkostenvorauszahlungen
der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Mietkaution
der Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Mietdarlehens
der Erstattungsanspruch wegen überlassener Ein- oder Umbauten
der Anspruch auf Auszahlung des Geschäfts- bzw. Auseinandersetzungsguthabens über den bei der Drittschuldnerin unterhaltenen Genossenschaftsanteil einschließlich des Anspruchs auf fortlaufende Auszahlung des Gewinns oder der Verzinsung.

Es wird gemäß § 836 Abs. 3 ZPO angeordnet, dass der Schuldner dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden, insbesondere

1. eine Abschrift des Mietvertrages

2. alle künftigen sowie die letzte Nebenkostenabrechnung für das Mietobjekt

3. weitere schriftliche Vereinbarungen betreffend das Mietverhältnis

4. den Verpfändungsnachweis für die Mietkaution

5. alle Unterlagen über den oder die gehaltenen Genossenschaftsanteile

herauszugeben hat.

Anwartschaftsrechte bei Sicherungsübereignung

Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom … , durch den der Schuldner dem Drittschuldner folgende Sache übereignet hat: … Gepfändet wird insbesondere der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums oder des Anwartschaftsrechtes auf Wiedererwerb nach Erfüllung der gesicherten Forderung sowie eines möglichen Erlösüberschusses nach der Verwertung des sicherungsübereigneten Gegenstandes nach Eintritt des Sicherungsfalls.

Es wird angeordnet, dass der gepfändete Gegenstand im Rückübertragungsfall an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben ist.

Es wird gemäß § 836 Abs. 3 ZPO angeordnet, dass der Schuldner dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden, insbesondere den Sicherungsübereignungsvertrag sowie die Nachweise über die auf die gesicherte Forderung bereits erbrachten Zahlungen, herauszugeben hat.

Elterngeld

Gepfändet wird der Anspruch auf Zahlung des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), soweit es den Sockelbetrag von 300 EUR (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I, § 10 Abs. 2 BEEG) übersteigt und unter Beachtung von § 850c ZPO pfändbar ist.

Es wird gemäß § 836 Abs. 3 ZPO angeordnet, dass der Schuldner dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden, insbesondere den Leistungsbescheid zum Elterngeld, herauszugeben hat.

Genossenschaftsanteil

Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners als Mitglied der Genossenschaft und damit des Drittschuldners auf

Auszahlung des Geschäfts- bzw. Auseinandersetzungsguthabens

1. fortlaufende Auszahlung des Gewinns (§ 19 GenG)

2. Zahlung der Vergütungsansprüche, die dem Mitglied aus Warengeschäften (Rückvergütungen etc.) zustehen

3. Auszahlung seines Anteils am Reservefond nach § 73 Abs. 3 GenG

4. Auszahlung des Liquidationsguthabens nach § 91 GenG

Es wird gemäß § 836 Abs. 3 ZPO angeordnet, dass der Schuldner dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben hat, insbesondere

1. die Satzung der Genossenschaft

2. die Mitgliedsurkunde oder sonstige Unterlagen über den Genossenschaftsante...

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