Nur wenig erfolgreiche Lohnpfändung

Der Gläubiger hat einen Vollstreckungsbescheid gegen den alleinstehenden und kinderlosen Schuldner erwirkt und betreibt gegen ihn die Zwangsvollstreckung. Nachdem durch die Vermögensauskunft der Arbeitgeber ermittelt werden konnte, wurde mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Arbeitslohn gepfändet. Nach der Drittschuldnerauskunft und der angeforderten Lohnabrechnung verfügt der Schuldner über ein Nettoeinkommen von 1.203,44 EUR, was zu einem pfändbaren Betrag von 14,99 EUR führt.

Weitere Erkenntnisse nutzbar?

Neben dem Arbeitgeber konnte mit der Vermögensauskunft ermittelt werden, dass der Schuldner unentgeltlich wohnt. Er muss lediglich die Nebenkosten tragen. Der Gläubiger kann sich nun die Frage stellen, ob sich diese "Ersparnis" bei den notwendigen Lebenshaltungskosten auf den Pfändungsfreibetrag auswirkt.

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