Zulässige und teilweise begründete Beschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vollstreckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO, § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie insoweit Erfolg, als die Unpfändbarkeit der Zuschläge für Samstagsarbeit angeordnet wurde. Mit Recht hat das Beschwerdegericht hingegen die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit für unpfändbar erklärt.

Sonn- und Feiertagszuschläge sind geschützt

Das Beschwerdegericht hat gemeint, bei Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Wochenendarbeit handle es sich um Erschwerniszulagen, die nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar seien. Die in der früheren arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und in Teilen der Literatur vertretene Ansicht, dass Zuschläge für Nacht- oder Sonn- und Feiertagsarbeit nicht unter § 850a Nr. 3 ZPO fielen, weil sie nur dem Ausgleich einer ungünstigen oder unbequemen Lage der Arbeit dienten und nicht der Abgeltung einer durch die Art der Arbeit verursachten Erschwernis, werde den heutigen Erkenntnissen im Bereich des Arbeitsschutzes nicht gerecht. Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeiten führe zu einer Mehrbelastung, die über bloße Unbequemlichkeiten hinausgehe, und zu Nachteilen für die Beziehungen des Arbeitnehmers zu seinem sozialen Umfeld. Mit der neueren Rechtsprechung mehrerer Vollstreckungs-, Insolvenz- und Verwaltungsgerichte seien Zulagen für ungünstige Arbeitszeiten daher als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a ZPO unpfändbar.

Anders sieht es am Samstag aus

Diese rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts trifft hinsichtlich der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit zu, nicht aber für die vom Schuldner erzielten Zuschläge für die Arbeit an Samstagen.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Unpfändbar sind nach der entsprechend geltenden (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO) Bestimmung des § 850a Nr. 3 ZPO Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

Maßstab ist die Steuerfreiheit

Der BGH hat – zeitlich nach dem angefochtenen Beschluss – entschieden, dass Nachtarbeitszuschläge insoweit gemäß § 850a Nr. 3 ZPO als Erschwerniszulagen unpfändbar sind, als sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne des § 3b EStG gewährt werden (BGHZ 211, 46 Rn 10 ff. = FoVo 2016, 212). Er hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Leistung von Arbeit zur Nachtzeit eine generell mit gesundheitlichen Risiken für den Schuldner verbundene Erschwernis seiner Arbeit darstelle, die es rechtfertige, zur Abgeltung dieser Erschwernis gezahlte Nachtarbeitszuschläge als nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulagen zu qualifizieren, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht überstiegen. Als Anhaltspunkt für den üblichen Rahmen könne § 3b EStG herangezogen werden, wonach Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, in bestimmtem Umfang steuerfrei seien.

Ausgangslage: Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist Erschwernis

Das BAG hat mit Urt. v. 23.8.2017 (NJW 2017, 3675 Rn 21 ff.) entschieden, dass neben Zulagen für Nachtarbeit auch Zulagen für Sonntags- und Feiertagsarbeit Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar sind. Zulagen für Schicht- und Samstagsarbeit seien dagegen der Pfändung nicht entzogen. Diese Beurteilung entspreche Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die Zwangsvollstreckungsregeln verfolgten einerseits das Ziel, dem Gläubiger einen Weg zu eröffnen, eine titulierte Forderung auch tatsächlich durchsetzen zu können; andererseits dienten sie dem Interesse des Schuldners, seine Existenzgrundlage zu sichern. Eine besondere Lage der Arbeitszeit könne vor diesem Hintergrund dann zu einem Pfändungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer Erschwerniszulage führen, wenn aus anderweitigen gesetzgeberischen Wertungen abgeleitet werden könne, dass die Lage der Arbeitszeit nicht nur als ungünstig, sondern als besonders belastend anzusehen sei. Dies sei bei Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit der Fall. Für die Arbeit an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen seien insbesondere die verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 140 GG, Art. 139 WRV und die gesetzliche Regelung in § 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11 ArbZG zu berücksichtigen. Für die Arbeit an Samstagen fehle es hingegen an einer entsprechenden gesetzgeberischen Wertung.

BGH folgt der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung

Dieser Beurteilung folgt der erkennende Senat. Die vom Schuldner erzielten Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen danach als Erschwerniszulagen nach § 850a Nr. 3 ZPO insoweit nicht der Zwangsvolls...

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