P-Konto bietet Chancen

Das Fallbeispiel zeigt auf, dass ein P-Konto nicht zwangsläufig dazu führt, dass sich kein pfändbarer Betrag ergibt und der Gläubiger deshalb die Pfändung getrost unterlassen kann. Das Gegenteil ist der Fall. Die Evaluierung der Reform der Kontopfändung hat gezeigt, dass nur in 2/3 aller Pfändungen der Pfändungsfreibetrag genügt, um das vollständige Guthaben zu sichern. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass noch in 1/3 aller Fälle pfändbares Guthaben vorhanden ist. Manchmal verdankt der Gläubiger dies dem Überraschungseffekt der Pfändung, manchmal eben vom Schuldner nicht gesteuerter Überweisungen wie Fehlüberweisungen oder nicht immer zeitlich planbarer Rückerstattungen von Steuern, Nebenkosten oder Ähnlichem.

Normative Voraussetzungen streng prüfen

Der Zielsetzung des P-Kontos widerspricht dies nicht, weil mit ihm erreicht werden soll, dass der regelmäßig im bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesene unpfändbare Arbeitslohn – in gleicher Weise eine Sozialleistung – auch dann noch pfändungsfrei bleibt, wenn er sich in einen Auszahlungsanspruch gegen ein Kreditinstitut gewandelt hat und deshalb der originäre Pfändungsschutz verloren geht.

Will der Schuldner einen erweiterten Pfändungsschutz, so kann er dies in gleicher Weise erlangen, wie dies an der Quelle möglich wäre. Das sichert § 850k Abs. 4 ZPO, indem er den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen auf das Konto überträgt – nicht mehr und nicht weniger. Insoweit ist § 850k Abs. 4 ZPO keine Billigkeitsvorschrift, sondern streng in den Voraussetzungen zu prüfen. Darauf wird auch der anzuhörende Gläubiger zu achten haben.

Keine unbillige Härte

Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht nach § 765a ZPO eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Angesichts des speziellen Pfändungsschutzes des § 850k Abs. 4 ZPO stellt sich schon die Frage, inwieweit besondere Umstände vorliegen, die die Prüfung der Norm überhaupt ermöglichen. Dass die Voraussetzungen des § 850k Abs. 4 nicht vorliegen, begründen solche Umstände nicht.

Das LG hat im Übrigen überzeugend dargelegt, das wegen § 394 BGB nicht die Gefahr besteht, dass durch eine Aufrechnung des Arbeitgebers der Unterhalt des Schuldners nunmehr nicht gesichert ist. Der Arbeitgeber darf nur oberhalb der Pfändungsfreigrenze aufrechnen. Ansonsten ist er einfacher, untitulierter Gläubiger und muss hinter das Pfändungspfandrecht des titulierten Gläubigers zurücktreten.

FoVo 12/2018, S. 238 - 240

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