Grundschuldurkunde als Vollstreckungstitel

Die Zwangsvollstreckung findet nicht nur aus Endurteilen statt. Vielmehr kann sie auch aus den weiteren Vollstreckungstiteln nach § 794 Abs. 1 ZPO betrieben werden. Sie findet ferner statt aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Hierzu gehören auch Grundschuldbestellungsurkunden, wenn sich der Schuldner der sofortigen Vollstreckung daraus – wie regelmäßig – unterworfen hat.

Titel, Klausel, Zustellung

Nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 750 ZPO darf auch aus einer solchen Urkunde nur für und gegen die in dem Titel genannte Person vollstreckt werden. Diese ergibt sich unmittelbar aus dem Titel, d.h. der Urkunde oder der beigefügten Klausel. Der Titel wies im Fall des BGH erst den Grundstückseigentümer und dann nach der Insolvenzeröffnung den Insolvenzverwalter aufgrund erteilter Rechtsnachfolgeklausel als Schuldner aus. Dass musste dann wieder rückgängig gemacht werden.

Offenkundigkeit und Geständnis ersetzen Urkunde

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass der Nachweis der Rechtsnachfolge nicht zwingend durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt werden muss, die vielfach schwer zu beschaffen sind. Zugleich begründet die Beschaffung meist erhebliche Zeitverluste und Kosten. Der BGH hat den – negativen – Inhalt des Grundbuches hier als offenkundige Tatsache behandelt. Nach solchen – lebensnahen – Umständen muss der Gläubiger sich umsehen, wenn er die Umschreibung erstrebt.

 

Hinweis

Die Beschaffung der beurkundeten oder beglaubigten Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters wird meist nur gegen einen (erheblichen) Beitrag für die Insolvenzmasse zu erreichen sein. Es bliebe dann alternativ nur die gleichfalls nicht kostengünstige Klauselklage nach § 731 ZPO.

FoVo 12/2017, S. 228 - 231

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