Reicht die Fristsetzung auf Rechnung für die Entbehrlichkeit der Mahnung?

Auf einer Veranstaltung vertrat die Referentin die Auffassung – und erklärte dies mit Nachdruck –, dass der Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eintritt, wenn eine Frist mit der Formulierung "zahlbar bis 15.11.2016" auf der Rechnung vermerkt sei.

Die Einwendung, dass es sich bei einer Rechnung um eine einseitige Willenserklärung handelt, die lediglich die Wünsche des Leistungserbringers zum Ausdruck bringt und eben nicht Vertragsbestandteil ist, wurde vehement beiseite geschoben. Es ist doch wohl so, dass die Norm nur dann greift, wenn der Leistungszeitpunkt vereinbart wurde, und vereinbaren gelingt ja wohl nur beiderseitig. Oder irren wir?

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