Beschränkung des Vollstreckungsauftrags bei VA war rechtmäßig

Der BGH hat am 27.10.2016 entschieden, dass der Gläubiger als Ausfluss seiner Dispositionsbefugnis ab dem 1.1.2013 berechtigt war, den Vollstreckungsauftrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft dahin zu beschränken, dass ein bereits vorliegendes und innerhalb der Sperrfrist erstelltes Vermögensverzeichnis nur dann übersandt wird, wenn es nicht älter als drei, sechs oder zwölf Monate ist (BGH FoVo 2016, 227 – in diesem Heft).

GV haben dem zuwider gehandelt

Die GV haben dieses Recht nahezu durchgängig missachtet, die Vermögensauskunft in jedem Fall übersandt und dafür eine Gebühr nach Nr. 261 KV GvKostG von 33 EUR nebst der Auslagenpauschale nach § 716 KV GvKostG von 20 % = 6,60 EUR, insgesamt also 39,60 EUR in Rechnung gestellt. Tatsächlich geschuldet war nur die Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KV GvKostG von 15 EUR zuzüglich der hierauf bezogenen Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG von 3 EUR, d.h. insgesamt 18 EUR. Nach der Entscheidung besteht ein Rückforderungsrecht hinsichtlich des Differenzbetrages von 21,60 EUR. Dieses kann mit dem nachfolgenden Anschreiben geltend gemacht werden, das hilfsweise das kostenfreie und unbefristete Erinnerungsverfahren nach § 5 GvKostG einleitet.

 

Muster: Rückforderungsverlangen zu viel gezahlter Gebühren

Herrn (Ober-)Gerichtvollzieher … in …

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger ./. Schuldner

Az.: II DR …

wird im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantragt, zuviel gezahlte Kosten in Höhe von 21,60 EUR bis zum … auf das angegebene Konto des Unterzeichners zurückzuzahlen, hilfsweise dieses Schreiben als Kostenansatzerinnerung nach § 5 GvKostG zu behandeln und im Falle der Nichtabhilfe dem zuständigen Amtsgericht mit der Maßgabe vorzulegen, dass diesseits eine ergänzende Begründung beabsichtigt ist, hierzu eine Frist gesetzt werden soll und für den Fall der Zurückweisung in jedem Fall die Zulassung der Beschwerde und der weiteren Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2, 4 GKG beantragt wird.

Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:

Mit dem diesseitigen Vollstreckungsauftrag vom … wurde beantragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO abzunehmen. Für den Fall, dass der Schuldner diese innerhalb der Sperrfrist des § 802d ZPO bereits abgegeben hat, wurde beantragt, das Vermögensverzeichnis nur zu übersenden, wenn dieses nicht älter als … Monate ist.

Obwohl das Vermögensverzeichnis älter war, haben Sie die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags unbeachtet gelassen, das Vermögensverzeichnis übersandt und dafür eine Gebühr nach Nr. 261 KV GvKostG von 33 EUR nebst der Auslagenpauschale nach § 716 KV GvKostG von 20 % = 6,60 EUR, insgesamt also 39,60 EUR in Rechnung gestellt. Wie der BGH jetzt festgestellt hat (BGH, 27.10.2016 – I ZB 21/16, FoVo 2016, 227), war diese Verfahrensweise gesetzeswidrig. Die zeitliche Beschränkung der Übersendung des VV stand im Einklang mit der Dispositionsbefugnis des Gläubigers und war im Übrigen nach §§ 31 Abs. 2, 58 Abs. 2 GVGA beachtlich.

Tatsächlich geschuldet war damit nur die Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KV GvKostG von 15 EUR zuzüglich der hierauf bezogenen Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG von 3 EUR, d.h. insgesamt 18 EUR. Nach der Entscheidung des BGH besteht danach ein Rückforderungsrecht hinsichtlich des Differenzbetrages von 21,60 EUR sowohl aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB wie der faschen Sachbehandlung nach § 7 GvKostG.

Hierzu wird erklärt, dass der Schuldner die Gebühren bisher nicht nach § 788 ZPO erstattet hat. Ungeachtet dessen kommt es darauf nicht an, weil dem Schuldner seinerseits gegen den Gläubiger ein Rückzahlungsanspruch zusteht, weil die Mehrkosten von 21,60 EUR nicht notwendig waren.

Der Rückzahlung wird binnen einer Frist von zwei Wochen entgegengesehen.

Sofern dem Rückzahlungsverlangen nicht Rechnung getragen werden soll, wird gebeten, dieses Schreiben zugleich als Kostenansatzerinnerung nach § 5 GvKostG zu betrachten und den gesamten Vorgang dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung – auch über die Zulassung der Beschwerde nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 GKG – vorzulegen. Für diesen Fall bleibt eine ergänzende Erinnerungsbegründung vorbehalten.

Rechtsanwalt

FoVo 12/2016, S. 226 - 227

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