Gläubiger muss mit gewandelten Abschluss­erklärungen rechnen

Gläubiger von Unterlassungsansprüchen werden sich in Zukunft vermehrt mit Abschlusserklärungen der hier betroffenen Art auseinandersetzen müssen. Auf der Grundlage der Entscheidung des BGH müssen sie diese akzeptieren, um negative Kostenfolgen zu vermeiden, wenn sie aufgrund der Einschränkung der Abschlusserklärung deren Wirksamkeit bestreiten und das Verfahren fortsetzen. Bevollmächtigte der Schuldner von entsprechenden Unterlassungsansprüchen werden die Einschränkung der Abschlusserklärung entsprechend dem Fall des BGH zum Standard erheben müssen, um selbst nicht in Haftung genommen zu werden.

Ausnahmecharakter der Entscheidung erkennen

Beachtet werden muss, dass die Entscheidung ausschließlich wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche betrifft, wenn der BGH davon ausgeht, dass Änderungen der höchst­richterlichen Rechtsprechung eine Vollstreckungsgegenklage rechtfertigen können. Grundsätzlich gilt nämlich, dass Änderungen in der Rechtsprechung keine Einwendung nach § 767 ZPO darstellen. Es handelt sich nicht um eine neue Einwendung gegen den titulierten Anspruch, sondern eine solche gegen die Richtigkeit des Urteils (BGHZ 151, 316; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., § 767 Rn 70; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 767 Rn 28; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 767 Rn 16).

Unterschied zwischen Leistungs- und Unter­lassungstitel

Der BGH begründet dies damit, dass sich bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstiteln ein Wandel in der Rechtsprechung anders auswirkt als bei Titeln, die auf eine einmalig zu erfüllende Leistung gerichtet sind. Bei Letzteren bezieht sich die Verpflichtung auf einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit ist die Erfüllung des Anspruchs hinzunehmen, auch wenn nach der geänderten Rechtsprechung keine Verurteilung mehr erfolgen würde. Demgegenüber ist das Festhalten des Unterlassungsschuldners an einem gegen ihn erwirkten Verbot für diesen nicht zumutbar, wenn das untersagte Verhalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung künftig zweifelsfrei als rechtmäßig zu beurteilen ist. Denn er muss die Unterlassungspflicht auch in Zukunft erfüllen. Eine vergleichbare Lage bestehe bei Titeln auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen (hierzu BGHZ 148, 368; BGHZ 153, 372; BGHZ 161, 73).

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