Ein Leser berichtet, dass er von dem Drittschuldner nach § 840 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Mitteilung erhalten habe, dass eine vorrangige Abtretung vorliege und deshalb keine pfändbaren Abtretungen an ihn, den Gläubiger, erfolgen könnten. Unser Leser vermutet aber, dass es sich um eine vorgeschobene Abtretung zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung handelt. Sie sei zumindest nach den §§ 3 ff. des AnfG anfechtbar.

Schuldner und Drittschuldner geben Abtretungsurkunde nicht heraus

Der Drittschuldner gibt die Abtretungsurkunde nicht heraus und verweist insoweit – zu Recht – darauf, dass er nach § 840 ZPO nicht verpflichtet sei, die Drittschuldnerurkunde mit Belegen zu versehen. Der Schuldner wiederum hat auf ein Auskunfts- und Herausgabeverlangen nach § 836 Abs. 3 ZPO zunächst nicht reagiert. Nachdem der Gerichtsvollzieher die Urkunde nicht auffinden konnte, hat der Schuldner an Eides statt versichert, dass er nicht wisse, wo sich die Abtretungsurkunde befinde.

Klarstellungsbeschluss als Option

Das Auskunftssystem in der Forderungspfändung umfasst allerdings nicht nur die Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO und die Auskunfts- und Herausgabepflichten des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO, sondern auch die mitgepfändeten Nebenrechte. Dazu gehört auch die Auskunfts-und Rechnungslegungspflicht des Drittschuldners. Da diese meist ohne besondere Anordnung des Vollstreckungsgerichtes nicht befolgt wird, kann sich ein klarstellender Ergänzungsbeschluss zum bereits erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss empfehlen. Nachfolgend dafür eine Musterformulierung, die auch die maßgebliche Argumentation aufbereitet.

 

Muster: Klarstellender Ergänzungsbeschluss

An das Amtsgericht … – Vollstreckungsgericht – in …

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger ./. Schuldner

… M … /18

wird beantragt,

den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom … , Az.: … M … /18 dahin zu ergänzen, dass zugleich der Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auskunft und Rechnungslegung mit gepfändet ist und deshalb der Drittschuldner zur Herausgabe der Abtretungsurkunden, die der Erklärung nach § 840 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugrunde liegen, verpflichtet ist.

Zur Begründung wird ausgeführt.

1. Mit dem eingangs genannten Beschluss wurden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet. In der nach § 840 Abs. 1 ZPO abgegebenen Erklärung hat der Drittschuldner auch bestätigt, dass die gepfändeten Ansprüche auch bestünden, allerdings vorrangige Ansprüche anderer Personen aufgrund einer Abtretung bestünden.

Beweis: Drittschuldnererklärung vom …

Dem Verlangen nach Benennung des Abtretungsempfängers und des Inhalts der Abtretung nach Grund und Betrag ist der Drittschuldner unter Hinweis auf die beschränkte Erklärungspflicht nach § 840 ZPO und die fehlende Verpflichtung zur Vorlage von Belegen entgegengetreten.

Beweis: Schreiben des Drittschuldners vom …

Auf ein gleichgerichtetes Auskunfts- und Herausgabeverlangen nach § 836 Abs. 3 ZPO hat der Schuldner nicht reagiert. Die Herausgabevollstreckung des Gerichtsvollziehers blieb erfolglos, worauf der Schuldner an Eides statt versichert hat, dass er nicht wisse, wo sich die Abtretungsurkunde befinde.

Beweis: Protokoll des Gerichtsvollziehers … vom … nebst der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom …

2. Der Gläubiger muss davon ausgehen, dass die Abtretung der Ansprüche allein dem Ziel diente, ihn zu benachteiligen, und deshalb nach §§ 3 ff. AnfG anfechtbar ist. Er hat deshalb ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis des Abtretungsempfängers sowie des Inhalts der Abtretung.

3. Der Drittschuldner hat gegenüber dem Schuldner eine Verpflichtung, über den gepfändeten Anspruch Auskunft zu geben und Abrechnung zu erteilen. Es handelt sich um ein Nebenrecht des Schuldners zu dem gepfändeten Hauptanspruch.

Als Teil des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs nach § 259 BGB bedarf es der Vorlage der Abtretungsvereinbarung durch die Drittschuldnerin, um prüfen zu können, ob und wie sich der an den Abtretungsgläubiger auszuzahlende Betrag berechnet.

Dieser Anspruch ist als Nebenrecht mitgepfändet. Insbesondere steht dem § 840 ZPO nicht entgegen. Beide Ansprüche stehen vielmehr selbstständig nebeneinander (vgl. hierzu BGH v. 19.12.2012 – VII ZB 50/11, Rn 10 – zitiert nach juris). Auch § 836 Abs. 3 ZPO hindert die Geltendmachung der Nebenrechte nicht (BGH a.a.O. Rn 13). Die mit der Pfändung des Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Rpfleger 2017, 40) ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1555, 1556; BGH WM 2000, 2555, 2556; BGH NJW 1998, 2969 jeweils m.w.N.). Die Vorschrift des § 401 BGB erfasst neben den dort genannten Rechten auch andere unselbstständige Sicherungsrechte sowie Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind (BGH WM 2007, 406; BGHZ 46, 14, 15).

Nachdem der Drittschuldner sich geweigert hat, die Abrechnung zu er...

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