Übernahme wird abgelehnt

Die Übernahme des Verfahrens wird abgelehnt. Nach § 17·Abs. 1 S. 1 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand einer Gesellschaft grundsätzlich durch ihren Sitz bestimmt. Ausweislich der Auskunft aus dem Handelsregister ist mit dem Gesellschaftsvertrag vom 10.5.2016 Berlin als Firmensitz bestimmt worden. Berlin hat jedoch elf Amtsgerichte, welche nach § 828 ZPO zuständiges Vollstreckungsgericht sein könnten.

Darauf, dass das AG Charlottenburg Zentrales Registergericht von Berlin ist, kommt es nicht an. Wenn es an einem eindeutig satzungsmäßig bestimmten Sitz fehlt, greift § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO ein, wonach der Ort als Sitz gilt, an dem die Verwaltung geführt wird (OLG Bamberg, Beschl. v. 4.4.2017 – 8 SA 11/17). Ein eindeutiger Sitz ist nicht vorhanden, da nicht festzustellen ist, auf welchen der elf Amtsgerichtsbezirke sich der Firmensitz beziehen soll. Es hat zwar ursprüngliche Geschäftsanschriften in Berlin gegeben, jedoch lagen diese nicht in dem Gerichtsbezirk des AG Charlottenburg.

Zur Zeit des Antrages befand sich die inländische Geschäftsanschrift jedoch nicht mehr in Berlin, sondern in Leipzig. Es fehlt hier an einem eindeutig bestimmten Sitz, der sich in einem Berliner Amtsgerichtsbezirk befindet, § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO. Demzufolge befindet sich nach § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO der allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin dort, wo die Verwaltung geführt wird. Da die inländische Geschäftsanschrift wohl als Verwaltungsmittelpunkt anzunehmen ist, befindet sich der allgemeine Gerichtsstand beim AG Leipzig, da dieses AG als Vollstreckungsgericht für ganz Leipzig zuständig ist.

Die Übernahme des Verfahrens wird demnach abgelehnt. Die Abgabe kann nach § 828 Abs. 3 S 1 ZPO nur an das zuständige AG erfolgen. Die Abgabe durch das AG Leipzig ist nach § 828 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht bindend. Mithin wird die Sache dem AG Leipzig zurückgegeben.

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