Räumungstitel vorhanden

Die Schuldnerin wurde zur Herausgabe eines von ihr bewohnten Bungalows verurteilt. Die Gläubiger bewohnen das unmittelbar benachbarte Grundstück. Auf dem mit dem Bungalow bebauten Grundstück befinden sich ein Schuppen, eine Garage, Tiere und sämtliches Gartenzubehör der Gläubiger. Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin die Räumungsvollstreckung.

Schuldnerin beantragt Räumungsschutz

Die Schuldnerin beantragt Räumungsschutz und legt dazu die Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vor, der zufolge eine Zwangsräumung zu einer für die Schuldnerin lebensbedrohlichen Situation führen könne.

LG holt Gutachten ein

Das AG wies den Vollstreckungsschutzantrag zurück. Im Beschwerdeverfahren stellte das LG die Vollstreckung einstweilen ein und holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein.

"Krieg" um den Bungalow

Seit Mai 2013 wird der von der Schuldnerin bewohnte Bungalow auf Betreiben der Gläubiger nicht mehr mit Strom, Gas und Wasser versorgt. Im Sommer 2014 schlug der Gläubiger nahezu sämtliche Fenster des Bungalows ein. 2014 beschloss das LG die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu der Frage, ob für die Gläubiger eine Gesundheits- oder Lebensgefahr besteht.

LG: keine sittenwidrige Härte

2015 wies das LG die Beschwerde der Schuldnerin zurück, weil die Voraussetzungen des § 765a ZPO nicht gegeben seien. Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

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