Fiduziarische Abtretung zur Einziehung

Das beklagte Inkassounternehmen wurde von dem ebenso beklagten Gläubiger beauftragt, eine Werklohnforderung gegen die spätere Insolvenzschuldnerin beizutreiben. Die Forderung wurde zum Zwecke der Beitreibung an das Inkassounternehmen abgetreten. Vor der Beantragung der Insolvenz zahlte die spätere Insolvenzschuldnerin aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung insgesamt 25.000 EUR an das Inkassounternehmen.

Anfechtung auch gegenüber dem IKU

Der Kläger nimmt die Beklagten, d.h. das Inkassounternehmen und den eigentlichen Gläubiger im Wege der Insolvenzanfechtung als Gesamtschuldner auf Erstattung dieses Betrages zuzüglich Nebenforderungen in Anspruch. Das OLG hat der Klage gegenüber dem Gläubiger – inzwischen rechtskräftig – stattgegeben und sie gegenüber dem Inkassounternehmen abgewiesen. In diesem Umfang wurde die Revision zugelassen und auch tatsächlich eingelegt.

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