Automatisiertes Vollstreckungsersuchen ohne förmlichen Titel

Die Gläubigerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge in Höhe von 165,82 EUR. Sie hat ein automatisiert erstelltes "Vollstreckungsersuchen" zur gütlichen Einigung und Abnahme der Vermögensauskunft an den Gerichtsvollzieher (GV) gerichtet, in dem es heißt: "Wir bitten Sie, wegen rückständiger Rundfunkgebühren/-beiträge die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genannten Beitragsschuldner durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar." Das Ersuchen endet mit dem Hinweis: "Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam."

GV lehnt Vollstreckung ab

Der GV hat die Vollstreckung wegen eines fehlenden Titels abgelehnt. Weder die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde noch des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens ließen sich dem Ersuchen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Erinnerung und Beschwerde sind erfolglos geblieben. Der BGH hatte über die zugelassene Rechtsbeschwerde zu entscheiden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge