Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2466) werden ab dem 1.12.2021 erstmals die Rechtsfolgen der Pfändung bei einer Nachzahlung auf dem P-Konto normiert und damit eine Vielzahl von Streitfragen – meist zu Lasten des Gläubigers – geregelt.

 

Hinweis

Durch die systematische Stellung von § 904 ZPO im Abschnitt 4 "Wirkungen des Pfändungsschutzkontos" ergibt sich, dass er nur Nachzahlungen auf dem P-Konto, nicht aber auf einem sonstigen Zahlungskonto schützt.

Betroffen sind Nachzahlungen von Arbeitseinkommen oder von Sozialleistungen ungeachtet der Frage, ob es sich um Einmalzahlungen oder Zahlungen für mehrere Leistungszeiträume handelt. Prägend ist allein, dass für frühere Zeiträume als den Auszahlungsmonat Zahlungen erfolgen. Sie haben regelmäßig ein Überschreiten des Pfändungsfreibetrags nach §§ 899, 900 ZPO zur Folge. Demgegenüber ist nicht ausgeschlossen, dass sie bei einer früheren (Teil-)Zahlung in dem Bewilligungsmonat zu keinem pfändbaren Betrag geführt hätten. Der Gesetzgeber bestimmt ein mehrstufiges System, nach dem die Leistungen gar nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden. Er nähert den Pfändungsschutz auf dem P-Konto damit dem Pfändungsschutz an der Quelle an.

Die Folgen einer Nachzahlung werden in § 904 ZPO geregelt

Die Kernregelungen zum Umgang mit Nachzahlungen auf dem P-Konto, die insbesondere für die Kreditinstitute eine größere Transparenz bringen sollen (BT-Drucks 19/850, S. 40), sind ab dem 1.12.2021 in § 904 ZPO geregelt.

 

Im Wortlaut: § 904 Abs. 1 ZPO

(1) Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich um Geldleistungen gemäß § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c oder Nummer 4 bis 6 handelt.

Nachzahlungen, die von der Pfändung nicht erfasst werden

Soweit es sich um Nachzahlungen gemäß § 902 S. 1 Nr. 1 lit. b oder c oder Nrn 4 bis 6 ZPO handelt, werden diese von der Pfändung des Guthabens auf dem P-Konto nicht erfasst, d.h. dem Pfändungszugriff vollständig entzogen. Das betrifft

Geldleistungen die der Schuldner nach dem SGB II oder XII für Personen entgegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB II oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27, 39 S. 1 oder § 43 des SGB XII leben und denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist,
Geldleistungen, die der Schuldner nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen entgegennimmt, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist,
Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Abs. 1 S. 1 übersteigen,
das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem sie berücksichtigt werden, gepfändet wird,
Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird, etwa Corona- oder Hochwasserhilfen.

Solche Leistungen bleiben als Nachzahlung gänzlich von der Pfändbarkeit ausgenommen, auch wenn sie bei einer regulären Auszahlung im Leistungsmonat zu einem pfändbaren Betrag geführt hätten. Dem Gläubiger wird insoweit aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eine Sonderlast aufgebürdet, obwohl der Schuldner regelmäßig kein unmittelbares Unterhaltsbedürfnis (mehr) hat.

"Bagatellgrenze" für andere Nachzahlungen

Für weitere Nachzahlungen, die nach der vorstehenden Aufzählung nicht erfasst werden, führt der Gesetzgeber in § 904 Abs. 2 ZPO eine Bagatellgrenze ein.

 

Im Wortlaut: § 904 Abs. 2 ZPO

(2) Laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sowie Arbeitseinkommen nach § 850 Absatz 2 und 3 werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn der nachgezahlte Betrag 500 EUR nicht übersteigt.

Leistungen, die der "Bagatellgrenze" unterfallen

Nicht von § 904 Abs. 1 ZPO erfasste Leistungen nach dem SGB sind insbesondere

die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen,
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann,
Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt...

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