Wichtige Klarstellung

Die Entscheidung enthält zwei wichtige Klarstellungen für die Praxis:

Auch wenn der Schuldner sich mehr oder minder lange in einer auswärtigen Einrichtung gleich welcher Art aufhält, bleibt für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der bisherige allgemeine Wohnsitz des Schuldners zuständigkeitsbegründend.
 

Hinweis

Dabei darf nicht nur die Unterbringung im Kontext einer strafrechtlichen Ermittlung oder Haft gesehen werden. Auch die Unterbringung oder der auswärtige Aufenthalt wegen Erkrankungen kann in der Praxis zum Problem werden. In die Kategorie des OLG dürfte auch die Unterbringung in einer Kurzzeitpflege oder einer Reha gehören, auch wenn diese einige Wochen dauert.

Maßgeblich für die Zuständigkeitsbestimmung ist der für den Gläubiger schwierige Zeitpunkt der Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes.
 

Hinweis

Nutzt der Gläubiger die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung nach § 829a ZPO, sollte zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Erlass kein größerer Zeitraum liegen. Auch sind die Erkenntnisquellen des Vollstreckungsgerichtes beschränkt, weil der Schuldner nach § 834 ZPO nicht angehört wird. Das Risiko liegt darin, dass der Schuldner zu einem späteren Zeitpunkt mit der unbefristeten Erinnerung die Unzuständigkeit rügt und ein einmal erreichter Rang (§ 804 Abs. 3 ZPO) so wieder verloren geht.

Andere Sachverhalte bedenken

Es ergibt sich etwas anderes, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz dauerhaft verlegt. Das kann etwa bei dem Wechsel in ein Altenheim, ein Sanatorium oder ein Hospiz anders zu beurteilen sein. Gleiches gilt, wenn mit der Unterbringung die nach außen tretende Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes verbunden ist.

FoVo 11/2019, S. 212 - 216

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