Die Voraussetzungen nach § 850f Abs. 1 ZPO

Nach § 850f ZPO kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag einen Teil seines Einkommens belassen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern oder ansonsten sein Sozialhilfebedarf nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht gedeckt ist und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

Das Gericht ermittelt Bedarf …

Da Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, von der Anlehnung an das SGB XII abzuweichen, weder dargetan noch für das Gericht ersichtlich sind, muss für die Feststellung des pfändungsfreien Betrages daher zunächst der sozialhilferechtliche Bedarf im Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt ermittelt werden, wobei allerdings im Einzelfall die vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten und auch überwiegende Belange des Gläubigers Berücksichtigung finden können.

… nach billigem Ermessen

Nach § 850f ZPO kann das Vollstreckungsgericht nach freiem Ermessen, in Anlehnung an die Vorschriften des SGB XII dem Schuldner auf Antrag einen Teil seines Arbeitseinkommens belassen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern oder die Gefahr besteht, dass durch die Pfändung sein Sozialhilfebedarf nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht gedeckt sein könnte, und überwiegende Belange des Gläubiges nicht entgegenstehen. Der mit der Erwerbstätigkeit verbundene Mehraufwand ist durch Erhöhung des Regelsatzes um einen Betrag von 25–50 % zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 12.12.2003 – IXa ZB 225/03; LG Detmold, Beschl. v. 6.10.2008 – 3 T 136/08).

Gericht berechnet sozialrechtlichen Bedarf

Es ergibt sich folgende Berechnung:

 
Regelbedarf nach der Abfrage zu § 28 SGB XII
Der Regelsatz für den Schuldner 416,00 EUR
Zuschlag für Erwerbsstätigkeit i.H. v.25 % 104,00 EUR
Der Regelsatz für die Ehefrau 374,00 EUR
Der Regelsatz für das 8-jährige Kind 296,00 EUR
Der Regelsatz für das 15-jährige Kind 316,00 EUR
Zwischensumme 1.506,00 EUR
Kosten der Unterkunft inkl. Nebenkosten und Heizkosten bis 31.10.18 (gesamter Anteil für die Bedarfsgemeinschaft) 868,00 EUR
Notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des SGB XII bis 31.10.2018 2.374,00 EUR
Kosten der Unterkunft inkl. Nebenkosten und Heizkosten ab 1.11.2018 (gesamter Anteil für die Bedarfsgemeinschaft) 924,01 EUR
Notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des SGB XII bis 31.10.2018 2.430,01 EUR

Das tägliche Allerlei ist in den Sätzen berücksichtigt

Laufende Leistungen für den Gesamtbedarf, insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse, sind in dem Regelsatz gemäß § 28 SGB XII erfasst. Hiervon ausgenommen sind Kosten für Unterkunft, Heizung und Sonderbedarf. Diese sind gesondert zu berücksichtigen. Stromkosten sind im Regelsatz berücksichtigt.

Unterkunftskosten liegen im Rahmen

Die vom Schuldner angegebenen Unterkunftskosten (bis 31.10.2018: 718,05 EUR zzgl. 150 EUR Heizung) liegen unter den Kosten angemessenen Wohnraums für die Stadt Darmstadt (mtl. 890,00 EUR inkl. Betriebskosten ohne Heizung) und werden daher anerkannt.

Besondere Bedürfnisse sind pauschal berücksichtigt

In den Regelsätzen sind pauschal auch Leistungen für besondere Bedürfnisse, wie Bekleidung, Hausrat und Haushaltsgeräte, berücksichtigt. Telefonkosten und GEZ-Gebühren sind ebenso im Regelsatz erhalten. Die vom Schuldner aufgeführten Kosten für den persönlichen Bedarf bzw. den Bedarf seiner Familienangehörigen in Höhe von insgesamt 268,40 EUR sind damit von dem Regelsatz nach SGB XII erfasst und können nicht bedarfserhöhend berücksichtig werden. Die angeführten Kosten für das RMV-Ticket und die Medikamente der Ehefrau sind weder belegt noch ist ihre Notwendigkeit durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen glaubhalft gemacht. Daher können auch diese Ausgaben bei der Ermittlung des Mindestbedarfs nicht als Sonderbedarf berücksichtig werden.

Keine Erwerbspflicht der haushaltsangehörigen Personen

Bei der Ermittlung des Sozialhilferechtlichen Bedarfs ist die Ehefrau als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Sie ist nicht darauf zu verweisen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 850k Rn 2a).

Zuschlag bei Erwerbstätigkeit

Die mit der Berufstätigkeit des Schuldners verbundenen Aufwendungen sind von der prozentualen Erhöhung des Regelsatzes des Haushaltvorstandes um 25 % (Erwerbstätigenbonus) erfasst. Unter Berücksichtigung der besonderen Interessen der Gläubigerin war hier die geringstmögliche Erhöhung von 25 % vorzunehmen.

Kindergeld als Abzugsposition

Abzuziehen ist von dem oben ermittelten Bedarf das Kindergeld in Höhe von insgesamt monatlich 388,00 EUR (2 × 194,00 EUR). Der Schuldner gab im Termin an, Bezieher des Kindergelds zu sein. Die Gutschrift erfolgte über das Konto der Tochter. Dieser Umstand ändert nichts an der Tatsache, dass sich der Empfang jener Sozialleistung mindernd auf den monatlichen Bedarf auswirkt. Nach Abzug des Kindergeldes ergibt sich somit derzeit ein monatlicher Mindestbetrag von ...

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