Antrag auf erhöhten Freibetrag auf dem P-Konto

Mit Pfändungs-und Überweisungsbeschluss (PfÜB) des AG – Vollstreckungsgericht vom 25.6.2014 wurde der angebliche Anspruch des Schuldners an die Drittschuldnerin zu 2. auf Auszahlung von Kontoguthaben gepfändet. Der Schuldner hat am 29.8.2018 beantragt, den PfÜB abzuändern und den unpfändbaren Betrag gemäß § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850f ZPO zu erhöhen, da der gesetzliche unpfändbare Betrag für seinen Lebensunterhalt nicht ausreiche.

Angaben zu den Einkommensverhältnissen

Der Schuldner gibt an, verheiratet zu sein und zwei unterhaltberechtigte Kinder zu haben, die in seinem Haushalt leben. Er macht dies durch Vorlage entsprechender Standesurkunden glaubhaft. Der Schuldner legt zur Begründung weiter seine Gehaltsabrechnungen für die Monate März bis Juni 2018 vor. Aus diesen Abrechnungen sind auch die jeweiligen Nachzahlungen für die Vormonate ersichtlich. Eine rückwirkende Tariferhöhung ab März 2018 wurde nach einem Schreiben des Arbeitsgebers vom 17.8.2018 als Nachzahlung mit dem Juliarbeitslohn ausgezahlt. Eine entsprechende Gehaltsbescheinigung liegt dem Gericht nicht vor. Die Drittschuldnerin zu 2. bestätigt mit Schreiben vom 31.8.2018 jedoch den Eingang des Juligehaltes mit 2.294,07 EUR. Die Ehefrau des Schuldners reichte am 30.8.2018 den entsprechenden Kontoauszug nach, ebenso ein Schreiben der Vermieterin vom 28.8.2018 über die aktuelle Höhe der Miete sowie einen Kontoauszug über die Mietzahlung.

Die konkreten monatlichen Ausgaben

Der Schuldner hat nach seinen Angaben folgende monatliche Ausgaben:

 
Miete 868,05 EUR
Telefon Tochter 19,90 EUR
Telefon 25,00 EUR
Sportverein Schuldner 40,00 EUR
Sportverein Kind 7,00 EUR
Strom 87,00 EUR
Gewerkschaftsbeitrag 16,00 EUR
Medikamente Ehefrau 13,50 EUR
RMV Monatsticket Ehefrau 60,00 EUR
Gesamtbedarf 1.136,45 EUR

Gläubiger sieht Freibetrag als ausreichend an

Die Gläubigerin wurde zu dem Antrag des Schuldners gehört. Eine Stellungnahme erfolgte mit Schriftsatz vom 11.9.2018, mit dem um Zurückweisung des Antrages ersucht wurde, weil die Nachzahlung nicht auf die Monate aufzuteilen sei, für die sei entstanden sei, und im Übrigen der Schuldner durch den vorhandenen pfändungsfreien Betrag ausreichend geschützt sei.

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