Gläubiger profitiert doppelt

Kann der Gläubiger seinen Anspruch auch als Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründen, profitiert er in zweifacher Weise:

Nach § 302 InsO nimmt die Forderung dann nicht an der Restschuldbefreiung teil. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass sie dann auch mit der Qualifizierung, d.h. auch als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet wird.
Im Übrigen kann dann nach § 802f Abs. 2 ZPO privilegiert vollstreckt werden, d.h. die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO kommen nicht zur Anwendung. Dem Schuldner ist vielmehr nur der notwendige Unterhalt zu belassen ("Hartz IV").

Sachverhalte der Praxis sehen und berücksichtigen

In der Praxis sind viele vertragliche Forderungen zugleich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu begründen, weil der Schuldner schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass er diesen nicht wird erfüllen können (Eingehungsbetrug). Als Indiz hierfür kann etwa die Abgabe der Vermögensauskunft in zeitlichem Zusammenhang mit dem Vertragsschluss dienen, gleichfalls eine Vielzahl von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis in diesem zeitlichen Kontext.

Auch die Schwarzfahrt im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) stellt eine vorsätzlich unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 265a StGB dar.

Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren wird attraktiver

Die Entscheidung des LG Essen verdeutlicht, dass die Anmeldung einer solchen Forderung im Insolvenzverfahren nicht nur unter dem Gesichtspunkt der möglichen Quote gesehen werden darf. Vielmehr sichert die Anmeldung auf diese Weise auch die künftige erleichterte Vollstreckung. Das sollte sich der Gläubiger nicht entgehen lassen.

FoVo 11/2017, S. 218 - 220

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