Unerlaubte Handlung tituliert und festgestellt

Der Gläubiger begehrt mit seinem Antrag vom 9.2.2017 die Feststellung der verschärften Pfändung aus § 850f Abs. 2 ZPO gegen den Schuldner. Der Gläubiger vollstreckt aus einer Forderung aus einer unerlaubten Handlung, die zunächst im Vollstreckungsbescheid tituliert worden war. Diese Forderung wurde in dem über das Vermögen des Schuldners geführten Insolvenzverfahren angemeldet und – als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung – zur Tabelle festgestellt. Das Insolvenzverfahren ist nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung beendet.

AG sieht den Nachweis nicht geführt

Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, da sich aus dem vorgelegten Titel, der vollstreckbaren Ausfertigung der Insolvenztabelle, nicht ergebe, dass der Zwangsvollstreckung eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zugrunde liege. Diese Voraussetzung müsse aber aus dem Titel selbst erkennbar sein. Dies sei jedoch weder bei einem Vollstreckungsbescheid noch der Insolvenztabelle der Fall. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner sofortigen Beschwerde.

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