Entscheidung gilt auch für die Einzelvollstreckung

Die Entscheidung des BGH ist vor einem insolvenzrechtlichen Hintergrund ergangen. Gleichwohl findet sie in der Einzelzwangsvollstreckung uneingeschränkte Anwendung. Die Vorschriften über den Pfändungsschutz werden in der Insolvenz entsprechend angewandt, nicht umgekehrt.

Nur die Differenzrechnung bleibt erheblich

Aus Sicht des Gläubigers bleibt nach der Entscheidung des BGH nur die Anwendung von § 850f Abs. 1 lit 1 a) ZPO von praktischem Interesse. Hier muss der Schuldner ein Defizit des Pfändungsfreibetrages zum sozialrechtlichen Bedarf darlegen und letztlich auch nachweisen. Genau hierauf muss der Gläubiger achten, wenn er von dem Vollstreckungsgericht zum Erhöhungsantrag des Schuldners angehört wird. Für eine tatsächliche Erhöhung des Pfändungsfreibetrages bleibt nun nur noch ein schmales Fenster.

FoVo 11/2017, S. 210 - 215

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