Wandelt sich die Rechtsprechung oder die Gesetzgebung, so mag dies dem Gläubiger die Geltendmachung einer (Neben-)Forderung für die Zukunft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen abschneiden. Er muss in diesen Fällen für seine titulierten Forderungen aller dings keinen Blick zurück werfen. Titulierte Forderungen bedürfen keiner Überprüfung des fortbestehenden materiell-rechtlichen Bestandes. Anders wäre es nur dann, wenn für die Titulierung das gerichtliche Mahnverfahren sittenwidrig missbraucht worden wäre. Das ist bei Nutzung des Mahnverfahrens bei in der Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Ansprüchen nicht der Fall. Jedenfalls für die Titulierung von Kontoführungsgebühren in der Vergangenheit liegt eine solche Annahme fern.

Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel

FoVo 11/2017, S. 201 - 206

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge