Weitere Voraussetzung der Durchbrechung der Rechtskraft nach § 826 BGB ist es, dass der Titelgläubiger die Unrichtigkeit des Titels kennt. Dabei wird die Kenntnis des Vertreters (Inkassounternehmen) nach allgemeinen Grundsätzen dem Gläubiger als Vertretenem zuzurechnen sein, § 85 Abs. 2 ZPO.

Die Besonderheit: Auch diese Voraussetzung ist gegeben, wenn das angerufene Gericht von der mangelnden Berechtigung der Forderung ausgeht. Der BGH lässt es für die Kenntnis nämlich genügen, wenn dem Gläubiger diese Kenntnis erst durch das zur Entscheidung über den Anspruch aus § 826 BGB berufene Gericht vermittelt wird (BGH NJW 1987, 3256 Rn 23, zitiert nach juris). Es kommt also nicht darauf an, ob die Kenntnis im Titulierungszeitpunkt vorlag. Dies wäre nämlich angesichts der Streitfrage um die Berechtigung des Erstattungsanspruchs nicht anzunehmen.

 

Hinweis

Eine Besonderheit gilt es allerdings zu beachten: Werden möglicherweise unbegründete (angebliche) Forderungen an ein Factoring-Unternehmen abgetreten, das die Forderungen dann durch einen Rechtsdienstleister titulieren lässt oder selbst tituliert, ohne von den Umständen der Forderungsbegründung Kenntnis zu haben, so bleibt die Vollstreckung aus den erlangten Vollstreckungsbescheiden zulässig, weil das Mahnverfahren nicht missbraucht wurde (BGH NJW 2005, 2991, 2994; Gottwald, in: Müko-ZPO, 5. Aufl. 2016, Rn 237; kritisch wegen der Möglichkeit der Umgehung des § 826 BGB durch Abtretung Fischer, VuR 2006, 448, 449). Nichts anderes kann dann aber für den späteren Forderungskauf durch ein Drittunternehmen gelten, d.h. wenn der Neugläubiger die zu vollstreckende Forderung erst nach Titulierung erwirbt und keine Erkenntnisse zu den zugrunde liegenden Forderungen hat (und zu haben braucht).

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