Leitsatz

1. Eine Mieterkaution, d.h. eine zugunsten des Schuldners bestehende Forderung, muss in die Vermögensauskunft aufgenommen werden, und Name und Anschrift des Anspruchsgegners, d.h. vorliegend des Vermieters, sind anzugeben.

2. Hat der Schuldner nur angegeben, eine Mieterkaution geleistet zu haben, musste sich die Unvollständigkeit der Angabe dem Gerichtsvollzieher (GV) bei Abnahme der Vermögensauskunft aufdrängen, so dass eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 7 GvKostG gegeben ist.

3. Wären die Kosten für einen Haftauftrag im Nachbesserungsverfahren nicht entstanden, wenn der GV bei Abnahme der Vermögensauskunft gleich auf die Vollständigkeit der Angaben bei der Mietkaution geachtet hätte, können sie nicht in Ansatz gebracht werden.

AG Leipzig, 25.2.2015 – 431 M 536/15

1 I. Der Fall

Auftrag VA mit Haftbefehlsantrag

Die Gläubigerin vollstreckt gegen die Schuldnerin wegen einer Geldforderung. Der beteiligte GV wurde im Wege eines Verbundsauftrages beauftragt, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Nachbesserung) anzuberaumen und soweit erforderlich beim zuständigen Vollstreckungsgericht den Erlass eines Haftbefehls zu beantragen.

Danach Nachbesserungsverlangen

Im Wege der Nachbesserung sollte die Schuldnerin, die in ihrer Vermögensauskunft angegeben hatte, dass sie eine Mietkaution erbracht habe, angeben, wer der Wohnungseigentümer sei (Name nebst Anschrift). Mit Schreiben vom 12.6.2014 lud der GV die Schuldnerin zur Nachbesserung der von ihr abgegebenen Vermögensauskunft.

SU erscheint aber nicht

Nachdem die Schuldnerin unentschuldigt zu dem Termin nicht erschienen war, unterrichtete sie der GV, dass nunmehr die Eintragung gemäß § 882c ZPO in das zentrale Schuldnerverzeichnis erfolge. Ferner reichte er die Unterlagen zum Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO beim zuständigen Vollstreckungsgericht ein.

Kosten und HB-Antrag

Der GV berechnete nun für die Ladung seine Gebühren mit 9,45 EUR nach Nrn. 101, 701, 716 KVGvKostG und gab die Unterlagen zum Erlass des Haftbefehls an das AG weiter. Nach Erlass des Haftbefehls erschien die Schuldnerin zur Abwendung der Verhaftung im Büro des GV und erteilte die im Wege der Nachbesserung gewünschten Auskünfte. Der GV berechnete darauf weitere 18 EUR nach Nrn. 604, 716 KVGvKostG wegen der nicht ausgeführten Verhaftung.

Erinnerung gegen Kostenansatz

Mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz macht die Gläubigerin geltend, dass es sich um ein Nachbesserungsverfahren handele und für dieses nach § 7 GvKostG keine Kosten entstehen. Der GV half der Erinnerung nicht ab. Für das Nachbesserungsverfahren habe er keine Kosten erhoben, sondern lediglich für das als getrennte Angelegenheit zu behandelnde Verhaftungsverfahren. Der Bezirksrevisor hat in seiner Stellungnahme diese Auffassung geteilt. Der Haftauftrag nach § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG sei ein besonderer Auftrag und löse somit eine Gebühr und eine Auslagenpauschale aus. Aufgrund der entbehrlich gewordenen Verhaftung habe der GV zutreffend für die nicht erledigte Verhaftung die Gebühr nach Nr. 604 i.V.m.Nr. 270 KVGvKostG erhoben. Die Auslagenpauschale entstehe je Auftrag, Nr. 716 KVGvKostG.

2 II. Die Entscheidung

Erinnerung nach § 766 ZPO

Die nach § 766 Abs. 2 Alt. 3 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet, da eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG gegeben ist. Bei der Erinnerung nach § 766 Abs. 2 Alt. 3 ZPO kann der Kostenansatz richtig sein, aber auf einer unrichtigen Sachbehandlung beruhen, § 7 GvKostG, und/oder es kann der Kostenansatz unrichtig sein, § 5 GvKostG.

In Betracht kommt hier, dass die Nachbesserung und der sich daran anschließende Haftauftrag durch eine korrekte Sachbehandlung bei der Abnahme der Vermögensauskunft vermieden worden wären. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn bei der Abnahme der Vermögensauskunft erkennbar gewesen wäre, dass die Vermögensauskunft offensichtlich unvollständig war.

Vermögensauskunft war erkennbar unvollständig …

Eine Mieterkaution muss – auch wenn in dem amtlichen Vordruck soweit ersichtlich nicht ausdrücklich genannt – in die Vermögensauskunft aufgenommen werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 73. Aufl., § 802c Rn 27; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802c Rn 26). Aus dem Hinweisblatt ist zu entnehmen, dass bei zugunsten des Schuldners bestehenden Forderungen – dazu gehört auch die Mieterkaution – Name und Anschrift des Anspruchsgegners – hier also des Vermieters – anzugeben sind (vgl. hierzu AG Leipzig DGVZ 2012, 146; zustimmend: Jahreis, jurisPR-MietR 3/2013 Anm. 6). Soweit der Nachbesserungsantrag darauf gestützt wurde, dass die Schuldnerin nur angab, eine Mieterkaution geleistet zu haben, waren die Angaben insoweit unvollständig.

… was der GV erkennen konnte!

Diese Unvollständigkeit war nach Ansicht des Gerichts auch für den GV ersichtlich. Eine sich offensichtlich aufdrängende Unvollständigkeit, wie sie das AG Augsburg (DGVZ 2008, 127) voraussetzt, ist nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich (vgl. hierzu auch Schröder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Aufl., § 7 Rn...

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