Auftrag zur Nachbesserung einer fremden VA mit Haftantrag

Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner wegen einer Geldforderung. Die GV wurde beauftragt, im Wege der Nachbesserung einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft eines anderen Gläubigers anzuberaumen und soweit erforderlich beim zuständigen Vollstreckungsgericht den Erlass eines Haftbefehls zu beantragen, wenn diese verweigert wird. Es sollte der Widerspruch zwischen den als einzige Einnahme angegebenen 105 EUR und dem notwendigen Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes geklärt werden.

GV lädt SU, der sich erklärt

Die GV hat den Schuldner geladen, der darauf fernmündlich mitteilte, in einem Pflegeheim zu leben und als Sozialleistung zusätzlich 105,57 EUR zu erhalten. Darauf nahm die Gläubigerin den Nachbesserungsantrag zurück.

GV berechnet hohe Kosten …

Die GV berechnete darauf die Kosten der Ladung (Nrn. 101, 701, 716 KVGvKostG) sowie die Gebühr für eine nicht erledigte Handlung (Nr. 604 KVGvKostG), insgesamt 25,05 EUR. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung. Da es sich um ein berechtigtes Nachbesserungsverlangen handelt, dürften keine Kosten erhoben werden.

… und hilft der Erinnerung teilweise ab

Die GV half der Erinnerung bis auf die Erhebung der Gebühr nach Nr. 101 KVGvKostG sowie die Kosten der Postzustellung nach Nr. 701 KVGvKostG, insgesamt noch 6,45 EUR, ab. Dem tritt die Gläubigerin entgegen.

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