Leitsatz

1. Erteilt das Vollstreckungsgericht den Zuschlag und weist das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück, kann nur der Beschwerdeführer die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen, nicht aber ein anderer Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG, der von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat.

2. Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist eine Verfügung im Sinne von § 23 ZVG, die dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist, solange dieser die Verfügung nicht genehmigt; auch wenn sie im Grundbuch vollzogen wird, muss das Zwangsversteigerungsverfahren so fortgeführt werden, als wäre die Verfügung nicht erfolgt.

BGH, 5.6.2014 – V ZB 16/14

1 I. Der Fall

Der Schuldner teilt und vereinigt Grundstücke

Auf Antrag der Gläubigerin wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Schuldners angeordnet. Anschließend teilte der Schuldner das Grundstück in drei Teile. Der ursprünglich einheitliche Verkehrswert wurde dann neu für die drei Teilgrundstücke ermittelt und festgesetzt. Darauf legte der Schuldner wieder zwei der Grundstücke zusammen, die dann zur Versteigerung terminiert wurden. Im Anschluss vereinigte der Schuldner wieder alle Grundstücke zum Ausgangsgrundstück. Die Versteigerung wurde dann über das vereinigte Grundstück durchgeführt und dem Meistbietenden zugeschlagen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das LG unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Rechtsbeschwerde hat neben dem Schuldner auch ein Vormerkungsberechtigter eingelegt, weil seine Vormerkung beim Zuschlag unberücksichtigt blieb.

2 II. Die Entscheidung/Der Praxistipp

Man kann nicht später auf den Zug aufspringen

Das Rechtsmittel des Vormerkungsberechtigten hat der BGH für unzulässig erachtet. Rechtsbeschwerde kann nur der Beschwerdeführer, Anschlussrechtsbeschwerde nur der Beschwerdegegner einlegen. Im Zwangsversteigerungsverfahren besteht nun die Besonderheit, dass es weitere Beteiligte – wie hier den Vormerkungsberechtigten – gibt. Es stellte sich also die Frage, ob in diesem Fall etwas anderes gilt. Das verneint der BGH. Zum einen ist der Vormerkungsberechtigte nicht Gegner des Schuldners, weil er entweder für ein eigenes Recht kämpft, oder – wie hier – das gleiche Ziel wie der Schuldner verfolgt, nämlich den Zuschlag zu vermeiden.

Rechte hat nur, wer ein Rechtsmittel einlegt

Auch als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel also unzulässig. Zwar war der Berechtigte aufgrund der eingetragenen Vormerkung Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 1 ZVG; er war aber nicht selbst Beschwerdeführer. Erteilt das Vollstreckungsgericht den Zuschlag und weist das LG die dagegen gerichtete Beschwerde zurück, kann nur der Beschwerdeführer die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen, nicht aber ein anderer Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG, der von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat. Es fehlt an einer Beschwer, da er keinen Antrag im Beschwerdeverfahren gestellt hat, der zurückgewiesen wurde.

Beschwerdegründe sind unerheblich

Der BGH verneint auch den Einwand, dass etwas anderes gelten müsse, wenn von Amts wegen zu berücksichtigende Aspekte als verletzt gerügt werden. An der formellen Be­schwer fehlt es, wenn sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht mit der gemäß § 97 Abs. 1 ZVG statthaften Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gewendet hat. Dass neben dem Beschwerdeführer auch die weiteren Beteiligten gemäß § 9 ZVG in der Beschwerdeinstanz beteiligt werden, dient der sachgerechten Verfahrensgestaltung, insbesondere der Wahrung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, hat aber nicht den Zweck, ihnen eine Fortsetzung des Verfahrens in der dritten Instanz zu ermöglichen, obwohl sie das ihnen zustehende Rechtsmittel gegen die (nunmehr bestätigte) Entscheidung erster Instanz nicht ergriffen haben.

Der Schuldner rügt die richtigen Gründe

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners war der BGH allerdings der Auffassung, dass der Zuschlag gemäß § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen war, weil § 43 Abs. 1 S. 1 ZVG verletzt ist. Der BGH listet die Fehler auf:

Dieser Bestimmung zufolge muss die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein. Daran fehlt es, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt; hierzu gehört die Bezeichnung des Grundstücks gemäß § 37 Nr. 1 ZVG. Diese war hier bereits deshalb fehlerhaft, weil in der Terminsbestimmung zwei Grundstücke genannt wurden, obwohl nur eines versteigert wurde.
Darüber hinaus fehlte die in § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG vorgeschriebene Verkehrswertfestsetzung. Eine solche gab es zwar für die drei Teile des Grundstückes, aber weder für das in der Terminsbestimmung genannte Grundstück Nr. 10 noch für das zugeschlagene Grundstück Nr. 11. Die Verkehrswertfestsetzung für das ursprünglich beschlagnahmte Grundstück, das dem zugeschlagenen Grundstück entspricht, war durch die spätere Verkehrswertfestsetzung der zwei Grundstücke überholt und damit formal obsolet geworden.
 

Hinweis

Der Gläubiger muss die Einhaltung der Formalien der Terminsladung selbstständig...

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