In FoVo 2012, 181 ff. haben wir über die Voraussetzungen berichtet, unter denen eine Vermögensauskunft vom Schuldner nach dem 1.1.2013 zu erteilen ist. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der Frage, in welchem Umfang der Schuldner Auskunft erteilen muss und was der Gläubiger aufgrund der Angaben tun kann, was bei Mängeln zu tun ist und welche Neuerungen beachtet werden müssen.

Umfang der Vermögensauskunft neu verortet

Der Umfang der Vermögensauskunft ergibt sich einerseits aus § 802c Abs. 1 ZPO, andererseits aus § 802c Abs. 2 ZPO (den vollständigen Wortlaut finden Sie in FoVo 2012, 181). Sie fassen die bisherigen Regelungen in §§ 807 und 900 ZPO zusammen. Nach § 802c Abs. 1 hat der Schuldner Auskunft über sein Vermögen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort zu erteilen. Die zuletzt genannten Angaben dienen einerseits der eindeutigen Zuordnung der Vermögensangaben zum Schuldner.

Was ist mit den Geburtsdaten anzufangen?

Andererseits ermöglichen sie allerdings auch die Einsichtnahme in das Personenstandsregister, das stets am Geburtsort einer natürlichen Person geführt wird. Hieraus können aber auch

Erkenntnisse für die Mithaftung anderer Personen;
 

Beispiel

Aus dem Personenstandsregister ergibt sich die Heiratsurkunde des Schuldners mit dem Namen und Geburtsdatum des Ehegatten. Leben die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft, kann sich aus § 1357 BGB ergeben, dass nicht nur der Schuldner, sondern auch der Ehegatte für die offene Forderung haftet. Der Ehegatte kann dann – sofern der materiell-rechtliche Anspruch gegen ihn noch nicht verjährt ist – zunächst zum Forderungsausgleich aufgefordert werden. Reagiert er nicht, kann gegen ihn das gerichtliche Mahnverfahren und die nachfolgende Zwangsvollstreckung wie gegen den Schuldner betrieben werden.

Erkenntnisse über den Aufenthalt des Schuldners;
 

Beispiel

Hat der Schuldner erst vor kurzem geheiratet oder Familienzuwachs begrüßen können, so können sich aus der Heiratsurkunde oder den Geburtsurkunden der Abkömmlinge Hinweise auf den derzeitigen Aufenthaltsort des Schuldners ergeben.

Möglichkeiten des Vollstreckungszugriffs gewonnen werden.
 

Beispiel

Aus der Geburtsurkunde des Schuldners kann der Gläubiger dessen Eltern ermitteln. Kann aufgrund des Alters des Schuldners und seiner Eltern nicht ausgeschlossen werden, dass ein oder gar beide Elternteile verstorben sind, kommen Erb- oder Pflichtteilsansprüche des Schuldners als zugriffsfähiges Vermögen in Betracht. Hieraus ergibt sich das berechtigte Interesse im Sinne der §§ 13, 357 FamFG, um weitere Nachforschungen anzustellen.

Stammdaten bei juristischen Personen

Der Gesetzgeber hat erst mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die ­Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung (BAnzDiG – BGBl I 2011, 3044) bedacht, dass auch juristische Personen und Personenvereinigungen ein Vermögensverzeichnis vorlegen müssen! Sie haben die Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und den Sitz anzugeben, was mit den Geburtsangaben des Schuldners korrespondiert und eine entsprechende Recherche im Handelsregister zulässt (www.­unternehmensregister.de).

 

Hinweis

Hier finden sich auch die Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen, aus denen sich Kennzahlen für Vermögensverschiebungen über die Jahre entnehmen lassen.

Umfassende Vermögensauskunftspflicht

Nach § 802c Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben, wobei Forderungen nach ihrem Grund und den zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu bezeichnen sind. Wie im bisherigen Recht müssen die Angaben so konkret sein, dass der Gläubiger sofort Maßnahmen zu seiner Befriedigung ergreifen kann (BGH NJW 2004, 2452).

Das gehört dazu!

Zu den dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenständen zählen

alle ihm gehörenden körperlichen Sachen einschließlich des Aufbewahrungsortes, soweit er sich nicht von selbst versteht (BGH NJW 1953, 261) und
unter Eigentumsvorbehalt erworbene Gegenstände (BGH NJW 1960, 2200);
Forderungen und sonstige Vermögensrechte unter Einschluss künftig entstehender Forderungen;
jede Form unbeweglichen Vermögens;
aber auch verpfändetes, versetztes oder sicherungsübereignetes Vermögen.

Wegen der Einzelheiten kann hier auch in Zukunft auf die Kommentarliteratur und bisherige Rechtsprechung zu § 900 ZPO a.F. zurückgegriffen werden.

Besondere Sorgfalt bei Forderungen

Soweit Forderungen nach ihrem Grund und den zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu bezeichnen sind, ist für die Praxis insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Schuldner Folgendes angeben muss:

den vollständigen Namen des Drittschuldners mit einer Zustellungsanschrift;
alle zur Identifikation der Forderung erforderlichen Daten;
alle auch unsicheren und künftigen Forderungen (BR-Drucks 304/08, S. 55);
 

Hinweis

Auch hier zeigt sich eine Änderung der Rechtslage. Unstreitig sind schon nach der bisherigen Rechtslage künftige Forderung...

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