Schuldner stirbt, was nun?

So manche Forderung fristet ein langes Leben. Und irgendwann muss der Gläubiger feststellen, dass sein Schuldner verstorben ist. Es stellt sich nun die Frage, ob gleichwohl noch Möglichkeiten bestehen, einen Forderungsausgleich zu erreichen. Die Antwort ist ein klares Ja! Zum einen bleibt der Nachlass als Haftungsmasse erhalten, zum anderen steht mit dem Erben ein neuer Schuldner bereit. Der Erbe haftet immer mit dem Nachlass, nach § 1967 BGB ggf. aber auch mit seinem eigenen Vermögen. Da die Erbenermittlung schwierig sein kann, soll der nachfolgende Beitrag zunächst einmal zeigen, unter welchen Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung auch ohne Erbenermittlung fortgesetzt werden kann und auf welche Umstände der Gläubiger achten muss.

Fortsetzung der Zwangsvollstreckung ohne Erbenermittlung

Nicht immer stellt der Tod des Schuldners ein Hindernis für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung dar. § 779 ZPO bestimmt, dass eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners bereits begonnen hat, in den Nachlass fortgesetzt werden kann. Diese Regelung ist viel weiter zu verstehen, als es der Wortlaut auf den ersten Blick nahelegt. Die Vorteile dieses Vorgehens liegen auf der Hand:

Der Gläubiger bedarf keines auf die Erben umgeschriebenen Titels.
Damit bedarf es dann auch keiner Ermittlung der Erben.
 

Checkliste: Hier liegen die ganz praktischen Vorteile

Die fortgesetzte Vollstreckung in den Nachlass ist vor allem deshalb interessant, weil nun eine Vielzahl von Pfändungsschutzvorschriften nicht mehr greifen:

Der einzige Fernseher, die HiFi-Anlage, Waschmaschine und Trockner sowie andere Elektrogeräte des Schuldners sind nun pfändbar, weil der Pfändungsschutz des § 811 Nr. 1 ZPO nicht mehr greift.
Die Pfändung des Pkws des Schuldners, den er bisher zum Erreichen seines Arbeitsplatzes, Ausübung eines mobilen Berufes (Auslieferungsfahrer, Handelsvertreter) oder regelmäßige Arztbesuche benötigte, weil dies mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewerkstelligt werden konnte, ist nun nicht mehr nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gehindert.
Auch der Pfändungsschutz nach § 850c ZPO greift nicht mehr, so dass auf noch ausstehenden Lohn und Sonderleistungen wie Provisionen, Gratifikationen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld o.Ä. unbeschränkt zugegriffen werden kann. Dies ist insbesondere dann zu beachten, wenn der Gläubiger die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis schon vor dem Tod des Schuldners gepfändet hat. Regelmäßig zahlen die Arbeitgeber als Drittschuldner dann nämlich nur den nach § 850c ZPO pfändbaren Teil des Arbeitslohnes an den Gläubiger aus und hinterlegen den Rest für die Erben bzw. zahlen ihn auf das bisherige Gehaltskonto des Schuldners. Der Drittschuldner ist unmittelbar über den Tod des Schuldners zu informieren. Ihm ist dabei mitzuteilen, dass ein bisheriger Pfändungsschutz erloschen ist. Vom Drittschuldner ist die Auszahlung der gesamten Restforderung des Schuldners zu verlangen.

Es kann deshalb durchaus Sinn machen, den Gerichtsvollzieher, der kurz vor dem Tod des Schuldners einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch unternommen hat, erneut mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen. Dabei ist auf einen sehr schnellen Zugriff zu achten, damit vermieden wird, dass der oder die Erben den Nachlass in Gewahrsam nehmen und damit ein Widerspruchsrecht nach § 809 ZPO gewinnen.

Wann hat die ZwV begonnen?

Begonnen hat die Zwangsvollstreckung, wenn es aufgrund eines entsprechenden Auftrages vor dem Tod des Schuldners zu einer ersten Vollstreckungshandlung gekommen ist. Nicht ausreichend ist nur eine Vorbereitungshandlung oder allein der Vollstreckungsauftrag (Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, 22. Aufl., Rn 2). So genügt allein die schriftliche Ankündigung des Gerichtsvollziehers nach § 105 Nr. 1 GVGA nicht, während die persönliche Zahlungsaufforderung durch den Gerichtsvollzieher nach § 110 Nr. 1 i.V.m. § 105 Nr. 2 GVGA und § 763 Abs. 1 ZPO reichen soll (LG Berlin DGVZ 1991, 9).

 

Beispiel

Der Gläubiger hat den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung des Pkw des Schuldners beauftragt. Der Gerichtsvollzieher pfändet daraufhin den Pkw. Nachfolgend stirbt der Schuldner.

Der Gerichtsvollzieher darf nun die weitere Mobiliarvollstreckung nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Titel zunächst auf die Erben umgeschrieben werden müsse (LG Stuttgart DGVZ 1987, 12).

Zwangsvollstreckung muss nur allgemein begonnen haben

Allerdings kann die Zwangsvollstreckung nach § 779 ZPO nur so lange fortgesetzt werden, bis es einer Mitwirkungshandlung des Schuldners, d.h. nunmehr des Erben, bedarf. Die Zwangsvollstreckung muss vor dem Tode des Schuldners nur allgemein begonnen haben, damit eine Fortsetzung in den Nachlass möglich ist (AG Bremerhaven DGVZ 1993, 60). Dies bedeutet, dass die fortgesetzte Zwangsvollstreckung nun auch andere Gegenstände erfassen kann (MüKo-Schmidt, § 779 Rn 6; Musielak-Lackmann, § 779 Rn 3).

 

Beispiel

Im vorausgehenden Beispiel zeigt sich nach der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, dass der zu p...

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